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Alt 24.10.2010, 14:32
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AW: Richtlinie zur Schlägerkontrolle im DTTB

In diesem Zusammenhang eine andere Frage zum Vollzug von WO A 2:

WO A 2 Abs. 3 ("Bei allen Veranstaltungen können Schlägerkontrollen ...") bildet u.a. die Grundlage für diverse Schlägerkontrollen durch entsprechend ausgebildete Schiedsrichter (z.B. ENEZ-Tests).

Gelten die Absätze 4 ("Ein einzelnes absolviertes Spiel wird als verloren gewertet ...") und 5 ("Ein einzelnes Spiel wird auch dann als verloren gewertet ...") von WO A 2 nur für Schlägerkontrollen im Sinne von WO A 2 Abs. 3, d.h. wenn entsprechende Feststellungen von Schiedsrichtern vorliegen, oder gelten die Absätze 4 und 5 unabhängig von WO A 2 Abs. 3 allgemein und überall?

Konkretes Beispiel: Bei einem Kreisliga-Mannschafts-Wettkampf, bei dem kein Oberschiedsrichter zugange ist, tritt ein Spieler mit einem offensichtlich unzulässigen Schläger an und weigert sich auch, auf entsprechende Reklamationen hin, Abhilfe zu schaffen. Kann sich dann die gegnerische Mannschaft auf WO A 2 Abs. 5 berufen?

Geändert von Porthos (24.10.2010 um 21:25 Uhr) Grund: am Satzende statt einem Punkt ein Fragezeichen gesetzt.
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