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Alt 29.07.2003, 20:51
MagicBackhand MagicBackhand ist offline
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@ Benjamin

Der Fall Metzler war nur der Aufhänger für die Diskussion. Am Ende ging es zwischen Volkmar und mir darum, ob Folter generell verboten ist. Im konkreten Fall Metzler bin ich sicherlich auch der Auffassung, daß hier die Folter unangebracht ist. Es lassen sich aber Fälle KONSTRUIEREN ( und darum geht es ja zum Glück nur ), in denen das Deutsche Ordnungsrecht m. E. eine Folter zulassen würde.

Ein parallelbeispiel zu Deinem Beispielsfall mit dem Täter und der Pistole an der Schläfe wäre z. B. die Konstellation, in der ein Täter mitten in einer Großstadt eine äußerst starke Bombe versteckt hat und nur er das Versteck sowie den Entschärfungscode kennt. Außerdem muß die Bombe in Kürze detonieren, eine Evakuierung darf nicht mehr möglich sein. Zudem haben alle anderen Aufklärungsmittel versagt ( Lügendetektor, Hypnose, Geistliche, Psychologen, Freunde, was auch immer ). Soweit muß der Sachverhalt erwiesen sein. Wenn dann die Situation so zugespitzt ist, daß diese Bombe mit SEK-Spezialisten weder gefunden noch entschärft werden kann, dann kommt man in einen Bereich, der der Situation mit dem finalen Rettungsschuß identisch ist. "Finale Rettungsfolter", um es sarkastisch auf die Spitze zu treiben.

Ich persönlich finde mein Ergebnis nicht gut, aber auf der trockenen Boden juristischer Argumentation ist es nicht unvertretbar. Auf moralischer Seite sieht das schon anders aus, aber das fließt erstmal nicht mit ein, denn juristisch ist dieses Ergebnis haltbar. Und ein entsprechend gesonnener Rechtsanwender würde dann dieses Ergebnis auch in die Tat umsetzen, da bin ich mir sicher ( siehe Fall Metzer ). Man muß sich darüber einfach klar sein, auch wenn man selber dieser Auffassung nicht ist. Nur so kann man da nämlich einen Riegel vorschieben, wenn z. B. im GG ein Folterverbot verankert würde.
Ein Gesetzgeber, der aus Gründen der öffentlichen Sicherheit Tötungen unter bestimmten Voraussetzungen zuläßt, der gibt zu erkennen, daß er auch Mittel, die statt des Lebens "nur" die körperliche Unversehrtheit tangieren, unter diesen Voraussetzungen auch nicht als gänzlich inakzeptabel betrachtet.

Um es nochmal zu unterscheiden: In einem späteren Strafprozeß gegen so einen Täter wären alle erfolterten Beweise und Indizien nicht verwertbar. Insoweit wäre also das paradoxe Ergebnis möglich, daß der Täter freigesprochen werden muß, weil ein Beweisverwertungsverbot besteht, obwohl alle Welt weiß, daß er der wahre Täter war.

Volkmars Argument mit der EMRK ( Folterverbot ) zieht m. E. nicht. Schließlich haben wir auch den finalen Rettungsschuß im Gesetz, der auch als Akt staatlichen Tötens gegen die EMRK verstößt. Dafür wird es auch eine juristische Argumentation geben, die ich aber adhoc nicht parat habe.

Und nochmal: Ich werde hoffentlich bald Staatsanwalt sein. Ist also hier alles irgendwie mein Metier. Trotzdem bin ich persönlich ein strikter Gegner der Folter, weil ein solcher Damm nicht einreißen darf. Der humane Umgang des Staates mit dem Bürger ( auch dem straffälligen Bürger ) ist eine der QErrungenschaften des Nachkriegsrechts. Ich kann nur hoffen, daß niemals eine Konstellation entstehen wird, in der man den folternden Beamten zuerkennen KÖNNTE, rechtmäßig gehandelt zu haben. Glücklicherweise sprechen wir hier über sog. Lehrbuchbeispiele, die eigentlich nie in der Realität vorkommen. Der Fall Metzler war, soweit ich die Konstellation beurteilen kann, meilenweit davon entfernt.
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