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Das HSOG sieht natürlich eine solche Durchbrechung ebenfalls vor.
Nach § 12I HSOG sind die Vorschriften der StPO entsprechend anzuwenden; die Ausnahme dazu normiert § 12II HSOG: demnach besteht eine Auskunftspflicht, auch entgegen der Bestimmungen der StPO dann, wenn eine Gefahr für Leib und Leben besteht; insoweit war Magnus Gefken auch nach hessischem Polizeirecht verpflichtet auszusagen ( natürlich im Widerspruch zur StPO mit der Folge der Nichtverwendbarkeit vor Gericht).
Als Durchsetzungsmaßnahmen für eine solche Auskunftspflicht sieht das HSOG jedoch als einzige Maßnahme des Verwaltungszwanges eine Geldstrafe vor; eine Ersatzvornahme scheitert selbstredend an der mangelnden Praktikabilität.
Um den staatlichen Folterverbot über den Verweis in § 12I HSOG auf die StPO nochmals Nachdruck zu verleihen, wird in § 52II HSOG zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ausgeschlossen ist.
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Gänzlich frei von Signaturen...
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