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Alt 01.08.2003, 16:27
MagicBackhand MagicBackhand ist offline
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@ Sascha Eichmann

Na, dann schau Dir diesen Thread nochmal komplett an, hier findest Du einen "Schlagabtausch" zwischen Volkmar und mir, der die meisten ARgumente m. E. ganz gut würdigt.

Im übrigen meine ich, daß man die einschlägigen Vorschriften des HSOG durchaus so auslegen kann, daß sie in solchen Extremfällen kein Folterverbot statuieren. Zum einen Frage ich mich, was eine "Erklärung" iSd § 52 II HSOG sein soll. Jeder Art der Äußerung oder nur rechtserhebliche Willensäußerungen ( = WE oder geschäftsähnliche Handlung ). Und zweitens weiß ich nicht, warum man die Vorschrift nicht teleologisch im Rahmen einer Abwägung des staatlichen Interesses an einer Gefahrenabwehr und den Rechten des Störers im Extremfall reduzieren kann. Zuletzt darf man ja auch nicht übersehen, daß die Opfer eigentlich einen Anspruch nach der Generalklausel auf Einschreiten des Polizei haben, wenn überragend wichtige Rechtsgüter wie Leib und Leben bedroht sind ( Stichwort Ermessensreduktion auf Null ). Dies alles zusammengenommen denke ich nicht, daß die Verbotsvorschriften des hessischen Ordnungsrechts so eindeutig sind, wie sie aufgrund der Formulierung scheinen. Das Ergebnis kenne ich nicht, Diskussionsstoff gibt es aber reichlich.

Jedenfalls viel ERfolg bei der Hausarbeit.

@ all
Die handelnde Person will ich in so einem Moment sicher nicht sein. Theoretisch kann man darüber sicher mit Fug und Recht nachdenken, aber praktisch wird damit ein Tabu gebrochen.......Und was dann passiert, will ich lieber nicht wissen.
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