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Alt 08.08.2003, 19:25
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Benjamin Benjamin ist offline
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Benjamin ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
Hallo,

ich habe mal ein wenig geforscht und folgende Passage gefunden:
Zitat:
"Die Tarifverträge gelten für Aushilfskräfte, wenn entweder die Aushilfskräfte der Gewerkschaft angehören und der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder die Anwendung der Tarifverträge auch für Aushilfskräfte im Betrieb üblich oder im einzelnen Arbeitsvertrag vereinbart ist. Andernfalls kann der Lohn in angemessenem Rahmen frei vereinbart werden."
Leider habe ich mir den Text nur ausgedruckt und mit den Link dazu nicht aufgeschrieben.

Ich lese daraus, dass der Arbeitgeber nur dann tariflcihe Leistungen erbringen muss, wenn er es bei anderen Aushilfen schon getan hat (wäre er ja schön dumm, also fällt das weg) oder die Aushife in einer Gewerkschaft organisiert ist. (würde es also langen MItglied in einer Gewerkschaft zu werden??))
Für mich sieht das so aus, als müssten Aushilfen nicht unbedingt tariflich beachtet werden. Von studentischen Aushilfen finde ich da nix....




Auf www.jobber.de habe ich dafür dann aber folgendes gefunden:
http://www.jobber.de/1b72b7bde90c8e2...?show=jobforum
Zitat:
"Sobald der studentische Jobber für das Unternehmen tätig wird, kommt dieser, aufgrund betrieblicher bzw. tariflicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Regelungen, in den Genuss der üblichen Arbeitnehmeransprüche.

Es gilt dann das sogenannte Gleichheitssgebot (§2 Beschäftigungsförderungsgesetz).

Auf Studierende und Aushilfen findet das Arbeitsrecht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Einschränkung Anwendung.

Studenten, Schüler, Praktikanten und Aushilfen sind wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln, da die soziale Schutzbedürftigkeit die gleiche ist wie im normalen Erwerbsleben.

Aushilfen/Studentische (Teilzeit-)Mitarbeiter haben, wie andere Arbeitnehmer auch, Anspruch auf

- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Feiertagsvergütung (eine vorsätzliche Umgehung der Feiertage ist unzulässig!)
- bezahlten Urlaub
- ggf. Weihnachtsgeld.

und unterliegen dem Kündigungsschutz!

Vertragliche Regelungen wie "UrlaubsEntgelt-/Feiertagsansprüche ... sind bereits im Stundenlohn enthalten..." sind unzuläßig! Auch wenn solche Klauseln im Vertrag enthalten sind, verfällt dadurch nicht der gesetzliche Anpruch auf die o.g. Leistungen.

Arbeitsrechtliche Ansprüche können sich ergeben durch:

- Arbeitsvertrag (mündlich oder schriftlich)
- aus Gesetzen (Kündigungsschutz, UrlaubsEntgelt, etc.)
- aus Tarifverträgen
- aus Betriebsvereinbarungen (ausgehandelt zwischen Arbeitgeber & Betriebsrat)
- aus "betrieblicher Übung", wenn bspw. Zahlungen mehrfach erfolgt sind
und dadurch Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sind.
- aus höchstrichterlicher Rechtssprechung, weil zahlreiche Fragen im
Arbeitsrecht erst durch die Gerichte geklärt werden können.

Ist strittig, welche Anspruchsgrundlage zum Zuge kommt, greift der Grundsatz, dass die für den Arbeitnehmer günstigste Regelung gilt (wenn bspw. der Arbeitsvertrag 25 Urlaubstage vorsieht und der Tarifvertrag 30, so greift der Tarifvertrag mit 30 Tagen).

Arbeitsverhältnisse
Ein Aushilfsarbeitsverhältnis (400-Euro-Jobs oder kurzfristiger Beschäftigung) bedeutet, dass die Kündigung ggf., je nach Vertrag, täglich erfolgen kann und der Studierende somit weniger Rechte hat.

Ein Probearbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Jobgeber zunächst prüfen will, ob der Studierende geeignet ist, die Arbeitsleistung zu erbringen.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn eine bestimmte Anzahl von Wochen oder Monaten vereinbart oder ein bestimmter Termin fixiert wird, zu dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Wird der Job nach Ablauf der Frist einfach fortgesetzt, wandelt es sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um, das an eigene gesetztliche Regelungen geknüpft ist (andere Kündigungsfristen, etc.). Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet nie automatisch.

Studenten sind, aufgrund der Wochenarbeitszeit von meist 20 Stunden sogenannte Teilzeitbeschäftigte, auch wenn es oft "Aushilfsstudent(in)" heißt. Insbesondere Voll- und Teilzeitbeschäftigte sind gleich zu behandelt.
Das Arbeitsrecht findet in vollem Umfang Anwendung. "
was meint ihr?

Grüße
benjamin
__________________
ich habs versucht, aber ich bin einfach zu schlecht um ohne lange noppen zu gewinnen...
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