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AW: Verlegungen in der Pfalzliga
@ Hans-Jürgen
Ich bin wie schon mehrfach gesagt auch kein Freund von den zahlreichen Spielverlegungen, aber ich kann mich Deiner Interpretation des G12 nicht anschließen.
12.2 regelt eindeutig die Voraussetzungen, wann eine Spielverlegung durchgeführt werden darf.. Und da steht nichts davon, dass es einer Genehmigung bedarf , sondern es wird lediglich eine Bestätigung durch den Klassenleiter gefordert. Und die ist auch nicht unnötig, denn der Klassenleiter muss die Möglichkeit haben, das Spiel zu besuchen und er muss sicherstellen, dass der Verbandspressewart verständigt wird.
12.4 regelt, wann ein Verein das Recht hat, auch ohne Zustimmung des Gegners ein Spiel zu verlegen und nach meiner Lesart bezieht sich 12.5 eindeutig auf 12.4, um klarzustellen, welche Gründe nicht darunter fallen.
Wenn 12.5 sich auf alle Arten von Spielverlegungen beziehen sollte, dann hätte man den vermeidbaren Zustand geschaffen, dass der Klassenleiter nach Gutdünken seine Entscheidung treffen könnte, denn das würde ihn legitimieren, dass er einer Verlegung zustimmen kann, aber nicht muss, wenn ihm die Gründe nicht gefallen. Auch die Tatsache, dass es die jahrelange Praxis ist, dass man bei Verlegungen nach 12.2 keine Gründe angeben muss, spricht dafür, dass 12.5 lediglich 12.4 ergänzt, bzw. näher erläutert.
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