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Wie ich weiter oben schon einmal geschrieben habe, ist zunächst einmal die Frage zu klären, ob eine Eingriffsgrundlage für die Polizeibehörde vorlag.
@ MagicBackhand
Du gehts nun davon aus, dass aufgrund der (Ge)Wichtigkeit der bedrohten Rechtsgüter bei Jakob die Polizei so handeln durfte, eigentlich sogar fast schon handeln musste ( Ermessensreduzierung auf Null).
Du fragst also, ob sich die aus dem staatlichen Gewaltmonopol resultierenden Schutzpflichten des Staates zu einer Eingriffsbefugnis oder gar Pflicht verdichten können.
Die Lösung dieser Frage kann nur im Wege einer Abwägung der jeweils widerstreitenden Verfassungsgüter der betroffenen Personen, ähnlich der jedoch mehr auf einen Interessenausgleich bedachten praktischen Konkordanz gefunden werden, während hier ein Rangverhältnis zwischen den betroffenen Rechtsgütern zu erstellen ist. Durch die Androhung der Folter, wurde Magnus Gefken in seiner Menschenwürde verletzt. Auf der anderen Seite besteht zum Zeitpunkt der Androhung eine Gefahr für das Leben von Jakob. Eine Gleichstellung von Leben und Menschenwürde ist jedoch verfasungsrechtlich kaum zu bewerkstelligen; anerkanntes höchstes Gut der Verfassung ist die Menschenwürde. Weiter ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die staatliche Schutzpflicht keineswegs absolut ausgestaltet ist. Grundrechte sind von ihrer Grundkonzeption her als Abwehrrechte, nicht als Anspruchsgrundlagen ( zum Einschreiten) ausgestattet. Eine Gleichstellung der Rechtsgüter „Leben“ und „Menschenwürde“ scheint daher nur bei einer aussergewöhnlichen Verdichtung, etwa einer drohenden Allgemeingefahr ( Terrorist kenn Code zum Zeitzünder), des eigentlich niederrangigeren Rechtsgutes „Leben“ gerechtfertigt. Vorliegend ist "lediglich" das Leben von Jakob gefährdet gewesen und nicht mal dieses war sicher. Eine besondere Verdichtung der Rechtsgutes liegt daher nicht vor. Aus den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten des Staates kann daher, meiner Ansicht nach, kein Eingriffsbefugnis erwachsen.
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Gänzlich frei von Signaturen...
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