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@ Sascha Eichmann
1) Es ist nach wie vor stark umstritten, ob die Menschenwürde ein echtes Grundrecht oder ein nur ein Leitmotiv bei der Auslegung der anderen Grundrechte ist. Das BVerfG selbst hat sich noch zu keiner Position durchringen können.
2) Ich halte es für höchst fragwürdig, das Leben einer Person ( hier des Opfers einer Straftat ) im Rang unter die Menschenwürde des Täters zu stellen. M. E. geht das nicht.
3) Wenn man mal davon ausgeht, daß Art 1 I GG kein echtes Grundrecht normiert, dann kann die Menschenwürde nur im Rahmen der Auslegung der anderen Grundrechte Beachtung finden. Insofern ist also auch die Menschenwürde des Opfers bei der Frage zu berücksichtigen, ob das Opfer nun gegen den Staat einen Anspruch auf Einschreiten in Form der Folter aus der ordnungsrechtlichen Generalklausel iVm Art. 2 GG hat. Eine Verletzung der Menschenwürde liegt immer dann vor, wenn der Staat den Menschen zum bloßen Objekt seiner Handlung macht und seine Subjektqualität in Frage stellt. Rechtssubjekte zeichnet es aber gerade aus, daß ihnen Ansprüche zustehen können. Einen Anspruch des Opfers auf Einschreiten pauschal zu negieren heißt aber dann gerade, das Opfer seiner Subjektsqualität zu berauben. Es wird zum bloßen Objekt staatlichen Handelns, weil es ohne Wahrnehmung seiner Rechte darauf angewiesen ist, abzuwarten, wie die verfassungsrechtliche Prüfung der Täterrechte aussíeht. Und das verstößt auch gegen die Menschenwürde.
4) Letztlich kommt es doch immer wieder auf dasselbe hinaus: Eine Folter kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Im Extremfall wird es juristisch immer vertretbar sein, eine Folter für rechtmäßig zu halten, selbst wenn die Praxis in der Regel glücklicherweise anders aussehen wird.
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Gazelle 2.0
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