OK, ok, ihr habts geschafft, ich mache wieder mit
@ Magic Backhand
Was Du als Antwort auf Sascha geschrieben hast, ist aber keine Widerlegung seiner Argumentation. Dasselbe habe ich auch schon mal in die Diskussion geworfen.
Wir müssen hier noch nicht einmal die Menschenwürde bemühen. Unter dem Licht des Grundgesetzes dürfte folgendes klar sein: Jedem Menschen kommt dasselbe Maß an Menschenwürde zu. Deshalb kann es keine Abwägung dahingehend geben, daß die Menschenwürde des einen die des anderen überwiegt.
Weiter ist es hM, daß es eine Abwägung Leben gegen Leben nicht gibt. Die Debatte zum finalen Rettungsschuß, die Du aufgeworfen hast, führt hier auch nicht zum Ziel, weil dieser nur zulässig ist, wenn kein anderes Mittel möglich, um eine gegenwärtige Gefahr von Leib oder Leben abzuwenden. Das war aber in unserem konkreten Fall gerade nicht so. Weder war klar, ob eine Gefährdung vorliegt noch war klar, ob überhaupt noch eine Gefährdung vorliegen konnte, weil das Opfer schon tot war.
Im ersteren Fall kommst Du mit dem Polizeirecht nicht weiter, weil die Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ergibt, daß kein milderes Mittel besteht, um den Erfolg zu erreichen. Das scheitert auch daran, daß dieses Mittel eben nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet war, den beabsichtigten Erfolg zu erreichen, weil überhaupt nicht klar war, ob der Erfolg überhaupt erreicht werden konnte.
Im zweiten Fall erfolgt die Anwendung der Folter dann nur noch im Rahmen der polizeilichen ERmittlungen nach StPO, um den Tatverlauf aufzuklären und ggf. die Leiche zu finden. Daß das unzulässig wäre, darüber sind wir uns einig.
Gruß, Volkmar