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@ Magic Backhand
Du meinst, Folter sei dann erlaubt, wenn die VSS des finalen Todesschusses vorliegen.
Diese Annahme ist meiner Ansicht nach zum einen falsch, zweitens für Hessen ( der Fall Metzler war ja Ausgangspunkt) nicht praktikabel, weil hier gerade der finale Todeschuss eben nicht vorgesehen ist.
Warum? Zwischen finalem Todesschuss und Folter als Mittel einer Aussageerpressung bestehen meiner Ansicht nach große Unterschiede auf rechtlicher Ebene.
Während die Folter(androhung) als Instrument zur Erlangung einer Aussage durch Instrumentalisierung des Täters angewandt wird, ist Ziel des finalen Todeschusses die Neutralisation einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben einer Geisel. Der von dir und in der Literatur daher oftmals angewandte Versuch, durch teleologische Reduktion die ( nochmals: in Hessen nicht vorhandenen) Vorschriften über den finalen Todesschuss auf die der Ausageerpressung durch Folter anzuwenden mit der Begründung, es bestehe andernfalls ein Wertungswiderspruch, kann meiner Ansicht nach daher nicht überzeugen.
Indess weise ich nochmals darauf hin, dass zumindest in den Fällen, in denen eine Gefahr für die Allgemeinheit droht, mit dem von mir vorgestellten Lösungsansatz zumindest dem menschlichen Empfinden gerechtwerdende Ergebnisse erziehlt werden können. Freilich nur, wenn die von mir angesprochene Verdichtung von Rechtsgütern auf der möglichen Geschädigtenseite vorhanden ist.
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Gänzlich frei von Signaturen...
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