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Zitat von Vektor
@brett13: Das von dir zitierte B 2.4.2.1 ist ja ganz toll ...
Darin steht, dass ITTF-Bestimmungen geprüft werden (und wenn man es grammitaklisch genau nimmt, steht darin sogar, dass das Vorhandensein schädlicher, flüchtiger Substanzen eine solche Bestimmung(!!) wäre).
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Wenn man irgendetwas unbedingt falsch verstehen will, ist das sich nicht schwierig
Es gehört dazu einen Schläger auf das
etwaiges Vorhandensein schädlicher flüchtiger Substanzen zu überprüfen.
Etwaiges Vorhandensein schädlicher flüchtiger Substanzen wird dort nicht als ITTF-Bestimmung für einen zulässigen Schläger aufgeführt.
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Zitat von Vektor
Wenn du nun diesen Regelpunkt als die ausschlaggebende Bestimmung zitierst, warum unter die dort aufgeführten ITTF-Bestimmung auch die Prüfung auf das Vorhandensein der bösen Substanzen zitierst, beißt sich die Katze doch geradezu in den Schwanz.
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Keineswegs
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Zitat von Vektor
Dass die Regeln in diesem Punkt - wie von Setz-It beschrieben - höchst unglücklich, in sich nicht stimmig formuliert sind, lässt sich doch gar nicht wegdiskutieren.
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Die Regel B 2.4.2.1 und die dazugehörenden Bestimmungen sind in diesem Punkt sogar recht eindeutig. Ein Schläger der bei dem beschriebenen Testverfahren mehr als 3 ppm VOC-Gehalt aufweist, ist nicht zulässig. Egal ob das durch Kleber, die Beläge selbst oder durch Tunen oder was auch immer verursacht worden ist. Geht ja auch gar nicht anders...
Das Problem sind in dem Fall auch nicht die Regeln und Bestimmungen, sondern der Zustand der ausgelieferten und durch die ITTF zugelassenen Beläge, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen. Genau daran sollte schnellsten was geändert werden. Die Regeln im Gesamten mal zu überarbeiten bzw die Übersetzung, kann natürlich nicht schaden
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Zitat von Vektor
Man sollte mal das aufschreiben, was man wirklich meint ...
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Na ja, ich denke du weist was gemeint war