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Original von Volkmar:
Jedem Menschen kommt dasselbe Maß an Menschenwürde zu. Deshalb kann es keine Abwägung dahingehend geben, daß die Menschenwürde des einen die des anderen überwiegt.
Weiter ist es hM, daß es eine Abwägung Leben gegen Leben nicht gibt.
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hier geht es aber doch um die abwägung leben-menschenwürde, oder?
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Die Debatte zum finalen Rettungsschuß, die Du aufgeworfen hast, führt hier auch nicht zum Ziel, ...
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könnte mir bitte irgendjemand diesen "finalen rettungsschuss" noch einmal erläutern?
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... weil dieser nur zulässig ist, wenn kein anderes Mittel möglich, um eine gegenwärtige Gefahr von Leib oder Leben abzuwenden. Das war aber in unserem konkreten Fall gerade nicht so. Weder war klar, ob eine Gefährdung vorliegt noch war klar, ob überhaupt noch eine Gefährdung vorliegen konnte, weil das Opfer schon tot war.
Im ersteren Fall kommst Du mit dem Polizeirecht nicht weiter, weil die Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ergibt, daß kein milderes Mittel besteht, um den Erfolg zu erreichen. Das scheitert auch daran, daß dieses Mittel eben nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet war, den beabsichtigten Erfolg zu erreichen, weil überhaupt nicht klar war, ob der Erfolg überhaupt erreicht werden konnte.
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was wäre denn das gelindere mittel, wenn der beschuldigte angibt, er wisse, wo das opfer sei, es aber nicht verrät?
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Im zweiten Fall erfolgt die Anwendung der Folter dann nur noch im Rahmen der polizeilichen ERmittlungen nach StPO, um den Tatverlauf aufzuklären und ggf. die Leiche zu finden. Daß das unzulässig wäre, darüber sind wir uns einig.
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gesetzt den fall, dass der beschuldigte sagt, das opfer lebe noch, obwohl es in wahrheit schon tot ist, wäre das deines erachtens ein fall für variante 1 oder für variante 2?