Zitat:
Zitat von Fastest115
Das kann so nicht funktionieren... was machste wenn brühl vochem als RL 8. die relegation mit den OL 2.nicht gewinnt und auch absteigt. kommen die dann auch noch in Gruppe 3 und dann sind das da 13 während andre mit 10 spielen???
und der OL 2.aus Gruppe 1 steigt auf. rückt dann da der dritte der relegation auch noch in die OL 1?
Dann hat man 2 gruppen mit 10 eine mit 13 und "unnötig" Relegationsteilnehmer aufsteigen lassen?
Nein das macht keinen Sinn.
Ich denke es wird so sein wie von mir beschrieben. Erstmal ist die Gesamtzahl entscheidend. man versucht auf genau 30 Mannschaften zu kommen und teilt die dann neu ein. sollten mehr nen anrecht haben also zb 31 gibt es eben eine 11er gruppe und man guckt auch wie man die am besten neu einteilt. und sollten es weniger sein also 29 dann greiift das system das aus der "region" nachgerückt wird wo die ausfallende Mannschaft vorher gespielt hat.
Alles andere macht keinen Sinn.
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Bei mir bleibt einfach zu besseren "Berechnung" der 8. der RL in der RL
RLO A 5.2 Nach jeder Spielzeit steigen die auf Platz 8 der Abschlusstabelle
und tiefer stehenden Mannschaften aus der RL und der OL in die jeweils regional zugeordnete Gruppe der nächsttieferen Spielklasse ab.
=> Wattenscheid wird Gruppe 1 zugeordnet, der Rest der Gruppe 3
Somit haben die verschiedenen Gruppen verschiedene Anzahlen (OL1 10, OL2 9, OL3 12)
RLO A 5.5.1 Punkt 6 Auffüllen der darüber liegenden Gruppe noch nicht die Sollstärke (zehn Mannschaften) erreicht hat, werden die zu diesem Auffülltermin freien Plätze in der Gruppe nach dem 5. Juni in folgender Reihenfolge vergeben:
Platz 2 der Relegationsrunde
(sofern vorhanden)
Bie zum 5. Juni müssen sich die Mannschaften bekennen; danach wird aufgefüllt.
Wenn Wattenscheid zurückzieht, muss die Gruppe 1 mit einer zusätzlichen Mannschaft aufgefüllt werden; genau wie Gruppe 2.
RLO A 5.7.1 Sofern mehrere Oberliga-Gruppen gemäß Abschnitt A, Ziffer 4.2 ausschließlich aus Mannschaften eines einzigen Mitgliedsverbandes gebildet werden, steht diesem Mitgliedsverband nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Abschnitt A, Ziffern 5.2 bis 5.6 das Recht zu, die für diese OL-Gruppen qualifizierten Mannschaften entgegen der in Abschnitt A, Ziffer 4.3 genannten regionalen Zuordnung nach eigenen Kriterien so auf diese OL-Gruppen aufzuteilen, dass anschließend jede einzelne der betroffenen Gruppen maximal eine Mannschaft mehr umfasst als jede andere betroffene Gruppe.
Wenn die Aufrückerei vorbei ist, dann wird regional neu eingeteilt.
Damit ist die Beweisführung abgeschlossen