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Alt 14.04.2011, 01:11
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AW: Süddt. Seniorenhalbfinalisten wehren sich gegen Schiedsgericht

Zitat:
Zitat von Brett13 Beitrag anzeigen
Die Regel dazu lautet:

4.7.1 Geringfügige Abweichungen von der Vollständigkeit des Belags oder der Gleichmäßigkeit seiner Farbe, die auf zufällige Beschädigung, auf Abnutzung oder Verblassen zurückzuführen sind, können zugelassen werden, sofern sie die Eigenschaften der Oberfläche nicht entscheidend verändern.

Ein Noppenbelag, der glatt ist wie ein Kinderpopo, was man ganz einfach mit einem Reibetest feststellen kann, kann selbstverständlich von jedem OSR für unzulässig erklärt werden.
Diese Regel, die du zitierst, ist falsch übersetzt.

"Vollständigkeit des Belags" steht hier für "continuity of surface" im Original, das geht doch gar nicht.

Wenn man aber "Slight deviations from continuity of surface" aus dem Original betrachtet, dann sieht man, dass diese Formulierung mit dem Griffigkeitsgrad der Oberfläche nichts zu tun hat.

Man darf höchstens verlangen, dass die ganze Oberfläche des Belages gleich griffig/glatt ist, weil die Regel "continuity of surface" verlangt.

Das ist das Original:

Zitat:
2.04.07.01 Slight deviations from continuity of surface or uniformity of colour due to accidental damage or wear may be allowed provided that they do not significantly change the characteristics of the surface.
Dann gibt es noch eine Möglichkeit, eine andere Regel hinzuzuziehen, nämlich die, wo es um Verwendung des Belages "as authorised" geht. Allerdings gibt es keine Spielregel, die das Zulassungskriterium "25mn" rechtfertigt. Nach den Spielregeln können Beläge beliebig griffig/glatt sein.

Auch darf das Gremium, das dieses Zulassungskriterium eingeführt hat, keine solche Regeländerung verabschieden, deshalb handelt es sich hier nicht um einen Formfehler, sondern um eine Regelverletzung und illegale Einführung eines Zulassungskriteriums.
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