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Alt 14.04.2011, 07:23
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AW: Süddt. Seniorenhalbfinalisten wehren sich gegen Schiedsgericht

Zitat:
Zitat von Brett13 Beitrag anzeigen
Ein Noppenbelag, der glatt ist wie ein Kinderpopo, was man ganz einfach mit einem Reibetest feststellen kann, kann selbstverständlich von jedem OSR für unzulässig erklärt werden. Da braucht er sich auch gar nicht auf die Auflagen für die Hersteller von Belägen berufen und in sonstigen Tiefen der ITTF herrumkramen. Ein solcher Belag ist ohne "wenn und aber" in den Eigenschaften der Oberfläche entscheidend verändert. Es ist somit auch völlig unerheblich, ob diese Veränderung durch bloße Abnutzung oder durch "Nachbehandlung" zustande gekommen ist.
Schön, dass du die entsprechende Regel selbst nochmal gepostet hast. Lies sie dir nochmal durch. Ein Belag wird nicht durch veränderte Oberflächeneigenschaften unzulässig, das steht in keiner Regel, sondern verändete Oberflächeneigenschaften müssen nur dann nicht toleriert werden, wenn es ein Problem mit der Durchgängigkeit/Vollständigkeit oder der Farbe des Belages gibt. Eine Regel, nach der ein nicht behandelter Belag direkt wegen abweichender Oberflächeneigenschaften für nicht zulässig erklärt werden kann, gibt es nicht. Weiterhin ist die Glattheit nur für die Zulassung relevant, nicht für das Antreten damit. Ich folgere daraus, dass man dem Spieler entweder eine Behandlung nachweisen muss oder eine Farbabweichung, Welligkeit oder Unvollständigkeit des Belages vorliegen muss, damit überhaupt die anderen Oberflächeneigenschaften eine Relevanz bekommen könnten, zum Beispiel zuviel Glanz.
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