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Alt 14.04.2011, 09:05
User 17544 User 17544 ist offline
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AW: Süddt. Seniorenhalbfinalisten wehren sich gegen Schiedsgericht

Zitat:
Zitat von Setz-It Beitrag anzeigen
Schön, dass du die entsprechende Regel selbst nochmal gepostet hast. Lies sie dir nochmal durch.
Och neeee, nicht schon wieder....

Zitat:
Zitat von Setz-It Beitrag anzeigen
Ein Belag wird nicht durch veränderte Oberflächeneigenschaften unzulässig, das steht in keiner Regel, sondern verändete Oberflächeneigenschaften müssen nur dann nicht toleriert werden, wenn es ein Problem mit der Durchgängigkeit/Vollständigkeit oder der Farbe des Belages gibt.
Du scheinst dich gern mit Semantik zu beschäftigen.

Dann fang' doch einfach mal mit dem Wort "Vollständigkeit" in dieser Regel an und verrate mir mal, wie du den Begriff bezogen auf einen Belag in Verbindung mit dem Begriff Abnutzung interpretierst.



Zitat:
Zitat von Setz-It Beitrag anzeigen
Eine Regel, nach der ein nicht behandelter Belag direkt wegen abweichender Oberflächeneigenschaften für nicht zulässig erklärt werden kann, gibt es nicht.
Da unterliegst einem Irrtum.

Versuch es dir doch einfach mal an dem Beispiel eines Autoreifens zu erklären. Einfach deshalb, weil da der Zusammenhang besser zu verstehen ist.

Ein Autoreifen der durch Abnutzung nicht mehr die vorgeschriebene Profiltiefe auweist, ist selbstverständlich auch unvollständig. Anders ausgedrückt: Es besteht eine Abweichung von der Vollständigkeit. Hervorgerufen durch Abnutzung. Ein abgenutzter Belag ist ebenfalls unvollständig. Oder anders gesagt - wie es in der Regel ausgedrückt wird - es besteht eine Abweichung von der Vollständigkeit.

Zitat:
Zitat von Setz-It Beitrag anzeigen
Weiterhin ist die Glattheit nur für die Zulassung relevant, nicht für das Antreten damit. Ich folgere daraus, dass man dem Spieler entweder eine Behandlung nachweisen muss oder eine Farbabweichung, Welligkeit oder Unvollständigkeit des Belages vorliegen muss, damit überhaupt die anderen Oberflächeneigenschaften eine Relevanz bekommen könnten, zum Beispiel zuviel Glanz.
Eine Regel, die besagt, dass Abweichungen von der Vollständigkeit - hervorgerufen durch die angeführten Umstände, nur dann zugelassen werden können(Was heißt, dass es nicht zwingend ist), solange sie die Eigenschaften der Belagsoberfläche nicht entscheidend verändern, dürfte man aus dem Kontext heraus beruhigt so auffassen, dass jede entscheidende Veränderung der Belagsoberfläche unzulässig ist. Muss man aber gar nicht, denn, außer durch Abnutzung (was einhergeht mit der Unvollständigkeit eines Belages), die zur entscheidenden Veränderung der Eigenschaft der Belagsoberfläche führen kann, bleibt in dem Fall nur die eh unzulässige Behandlung der Belagsoberfläche, die ebenfalls dazu führt, dass die Eigenschaft der Belagsoberfläche entscheidend verändert wird.

Der für die Hersteller bindende Mindestreibungswiderstandswert ist natürlich auch für die Zulässigkeit eines Schlägers von Belang. Jegliche Abweichung davon ist eine entscheidende Veränderung der Belagsoberflächeneigenschaft. Es besteht halt das Problem, dass es dafür keine geeigneten Messverfahren gibt, die entscheiden können, ob es sich um eine im ermessen des Schiedsrichters zulässige geringfügige Abweichung handelt oder eben um eine nicht zulässige entscheidende Änderung der Belagsoberflächeneigenschaft. In jedem Fall ist es ganz eindeutig, dass ein Noppenbelag, der bei einem Reibetest mit einem Ball keinen spürbaren Reibungswiderstand aufweist, ein mehr als ausreichender Nachweis dafür ist, dass eine entscheidende Veränderung der Belagsoberflächeneigenschaft vorliegt.

Diesen einfachen und aussagekräftigen Test, kann daher jeder Schiedsrichter anwenden um zu entscheiden, ob ein solcher Belag zulässig ist oder eben nicht. Selbstverständlich steht es jedem Spieler/Kapitän dagegen zu protestieren.

Geändert von User 17544 (14.04.2011 um 09:08 Uhr)
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