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Alt 14.04.2011, 20:25
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AW: Süddt. Seniorenhalbfinalisten wehren sich gegen Schiedsgericht

@Brett13 Aha, jetzt ist also eine Verminderung der Griffigkeit schon ein Hinweis auf die Unvollständigkeit eines Belages, da die für die Griffigkeit zuständige Schicht vorher noch da war und nun nicht mehr da ist? Das ist natürlich lustig und eine interessante Auslegung. Das ist leider etwas, das bei NI-Belägen auch nach einigen Spielstunden auftreten kann und dann bei jedem Belag nach kurzer Zeit zur Unzulässigkeit führt, nicht nur bei Noppenbelägen. Ich würde mich lieber an die ausgesprochenen Vorgaben halten, und diese sind: Abweichen von der Ebenheit, Durchgängigkeit, Vollständigkeit und der Farbe. Vielleicht gibt es ja in der Zukunft neue interessante Beläge, die sich nach kurzem Spiel verändern in bezug auf Glattheit, Aspect ratio usw. Wichtig ist doch nur das Zulassungsprozedere, das bestanden werden muss. Viele geforderte Belageigenschaften gelten nunmal nur für die Zulassung und nicht für den Spielbetrieb, genau wie es auch Eigenschaften gibt, die beim Wettkampf überprüft werden, aber die Zulassung nicht beeinflussen (z.B. VOC ab Werk). Ob das sinnvoll ist, kann man sicher diskutieren, aber so ist es nunmal. Ich bin dafür, das nicht zu vermischen, sondern den Geltungsbereich der einzelnen Regeln zu beachten. Ein weiterer kritischer Punkt ist, ob nach gängigen Regeln ein Spieler für Nachbehandlung ab Werk zuständig sein sollte. Wenn z.B. ein Hersteller als letzten Produktionsschritt einen Noppenbelag nochmal glättet, der Spieler aber nicht selber Hand anlegt, dürfte er eigentlich nicht zu belangen sein, sondern das wäre dann ein Verstoß des Herstellers. Bei der Glattheit wäre es an sich kein Problem, da diese nur bei anderen Mängeln des Belages moniert werden darf, wie bereits erläutert.
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