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Alt 19.04.2011, 12:45
User 17544 User 17544 ist offline
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AW: Süddt. Seniorenhalbfinalisten wehren sich gegen Schiedsgericht

Zitat:
Zitat von Setz-It Beitrag anzeigen
Nein, bitte verdreh mir nicht die Worte im Mund, denn das habe ich so nicht gesagt. Durch Glätten=Nachbehandlung hergestellte glatte Noppen sind selbstverständlich verboten, genauso wie nicht mehr zugelassene GLN-OGs. Durch Abspielen glattgewordene Noppen, bei denen sonst keine Beschädigungen vorliegen, wüsste ich nicht, welche Regel man anwenden möchte, sie als unzulässig zu erklären.
Natürlich sind abgespielte Beläge, deren Eigenschaft der Oberfläche entscheidend verändert sind nicht mehr zulässig. Das gilt natürlich auch für einen Sriver oder sonst irgend einen Belag.

Du sagst, dass das nicht so ist und gleichzeitig, dass es keine Möglichkeit gibt Nachbehandlungen nachzuweisen. Somit ist nach deiner Auffassung eine glatte Noppe zulässig - solange sie auf der gültigen LARC steht. Abnutzung ist für dich kein Kriterium, dass dazu führen kann einen Schläger für unzulässig zu erklären. Nachbehandeln kann man nicht nachweisen und somit kann jeder Spieler behaupten, dass die Glattheit durch "natürliche" Abnutzung hervorgerufen wurde - und diese ist ja deiner Meinung nach zulässig. Also behauptest du, dass glatte lange Noppen laut Regel erlaubt sind. Genau das ist absurd.

DIe Regel besagt, dass Abnutzung, die zu einer entscheidenden Veränderung der Oberflächeneigenschaft führt nicht zulässig ist.

Du kannst gern weiter darauf rumreiten, dass du es streng nach deiner eigenen Semantik betrachtest und zu einem anderen Schluss kommst. Ich schrieb dir schon mal, dass du dann das Wort Vollständigkeit mal etwas anders und zwar in Richtung "Unvollständigkeit durch Abnutzung" betrachten solltest, damit es dann wieder ganz klar und eindeutig wird.

Im Grunde ziehst du dich nur an der Übersetzung des Wortes continuity hoch. Wenn's dir Spaß macht - meinetwegen...

Ich ziehe mich nicht daran hoch, dass continuity mit Vollständigkeit übersetzt wurde. Ich verstehe auch so ganz eindeutig was damit:

Geringfügige Abweichungen von der Vollständigkeit (Kontinuität) des Belags die auf auf Abnutzung zurückzuführen sind, können zugelassen werden, sofern sie die Eigenschaften der Oberfläche nicht entscheidend verändern.

...gemeint ist. So verstehen es übrigens auch alle Schiedsrichter, mit denen ich darüber gesprochen habe. Darunter waren zwei, die das auch genau so lehren.
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