
20.09.2011, 17:48
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Morricone-Verehrer
Foren-Stammgast 1000
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Registriert seit: 16.03.2003
Beiträge: 1.416
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AW: WTTV: Wo sind im clickTT die alten Daten hin?
Dann wurde doch mal die Datenschutzbeauftrage von Niedersachsen angeschrieben:
1.Antwort
Zitat:
die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet stellt datenschutzrechtlich eine Übermittlung dieser Daten an Jedermann dar.
Internetveröffentlichungen sind nicht zuletzt wegen der weltweiten Verbreitung der Informationen, weil dieses Medium nichts mehr vergisst, wegen der elektronischen Recherchierbarkeit und weil die Möglichkeit der Auswertung von Internetinformationen für Zwecke der Profilbildung und Werbung besteht, grundsätzlich nicht unproblematisch. Darüber hinaus können diese Daten auch in Staaten abgerufen werden, die keine dem Bundesdatenschutzgesetz vergleichbare Schutzbestimmzungen kennen. Ferner ist die Authentizität, d.h. die Echtheit der Daten, nicht garantiert. Sie können verfälscht werden.
Die Veröffentlichung von Spielergebnissen oder Ranglisten auf Vereins- oder Verbandsebene mit den Namen von Sportlern im Internet ist datenschutzrechtlich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu bewerten. Hiernach ist eine Veröffentlichung von allgemein zugänglichen Daten zulässig, sofern nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Veröffentlichung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen ist es aber auch erforderlich, dass die Veröffentlichungen im Internet stets aktuell gehalten werden. Die zulässige Dauer der Veröffentlichung hängt von der Bedeutung des Ereignisses, auf das sich die Veröffentlichung bezieht, und dem daraus abzuleitenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit ab.
Konkret kann dies durch eine Begrenzung der Veröffentlichungen auf die jeweilige Spielsaison bei gleichzeitiger Löschung der Ergebnisse unmittelbar nach deren Beendigung gewährleistet werden. Ein über mehrere Jahre bzw. Spielsaisons zurückreichendes Archiv ist bei einer personenbezogenen Darstellung zu weit gehend und nach § 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG unzulässig.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen die Rechtslage erläutert zu haben.
Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen unter meinen u.g. Kontaktdaten gerne zur Verfügung.
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2.Antwort
Zitat:
mein Aufruf der Internetseite "mytischtennis.de" ergab, dass das die hierfür lt. Impressum verantwortliche "myTischtennis GmbH" ihren Sitz in Hamm hat. Zuständige Aufsichtsbehörde ist aufgrund des Sitzes in Nordrhein-Westfalen daher der dortige Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestraße 2 - 4 in 40213 Düsseldorf (Tel.: 0211/38424-0, eMail: poststelle@ldi.nrw.de, Internet: www.ldi.nrw.de).
Hinsichtlich des von Ihnen angesprochenen passwortgeschützten Bereichs, welchen ich mangels Zugangsberechtigung jedoch nicht einsehen konnte, möchte ich jedoch anmerken, dass dieses Verfahren den Vorteil bietet, dass beliebige Dritte die Daten nicht einsehen können, berechtigte Nutzer jedoch jederzeit über das Internet auf diejenigen personenbezogenen Daten zugreifen können, die sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten als Mitglied oder Funktionsträger des Vereins benötigen. Allerdings gilt auch hier bei der Vergabe der Zugriffsrechte sowie der Art und Dauer der gespeicherten Daten der Grundsatz der Erforderlichkeit.
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Ob das ein Gericht auch so sehen würde?
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Ich würde dir ja glauben - wenn du nur Recht hättest.
Geändert von Mulder (20.09.2011 um 17:54 Uhr)
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