Einzelnen Beitrag anzeigen
  #1390  
Alt 17.11.2011, 22:20
Pinguin Pinguin ist offline
registrierter Besucher
Foren-Stammgast 2000
 
Registriert seit: 29.03.2001
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2.795
Pinguin kommt allgemein ganz gut an (Renommeepunkte mindestens +60)
AW: Richtlinie zur Schlägerkontrolle im DTTB

Zitat:
Zitat von Noppenzar Beitrag anzeigen
Es steht in der RL/OL:

"wird ein Schläger nicht zugelassen, kann der Spieler Protest einlegen und, sofern der Spieler mit diesem Schläger trotzdem spielt, müssen alle Spiele ausgetragen werden Bus der 9. Punkt einer mannschaft erreicht wird OHNE diese Spiele.,..., bis über den Protest entschieden ist (was ja dauern kann)."
Das ist meines Erachtes eine etwas freie Wiedergabe von Teilen der RLO, die ich aber inhaltlich nicht aus der RLO nachvollziehen kann. In der RLO steht
RLO E 5.6.2
Alle Mannschaftskämpfe sind mit dem Erreichen des notwendigen Siegpunktes beendet. Ein Spiel, das mit einem nach A 4.8 der Internationalen Tischtennisregeln beanstandeten Schläger bestritten wurde, darf bis zu einer Entscheidung der zuständigen Instanzen für das Gesamtergebnis des Mannschaftskampfes und damit zur Ermittlung des Siegpunktes nicht gewertet werden.
In den ITTR A 4.8 steht
4.8. Vor Spielbeginn und jedes Mal, wenn er während des Spiels den Schläger wechselt, muss der Spieler seinem Gegner und dem Schiedsrichter den
Schläger zeigen, mit dem er spielen will, und muss ihnen gestatten, den Schläger zu untersuchen.
Nach diesem Wortlaut heißt der obige Ausschnitt aus der RLO nur, dass wenn der Gegner den Spieler beanstandet (gegen diesen Protest einlegt) wenn kein OSR anwesend ist (siehe unten zur Begründung) dass das Spiel für das Gesamtergebnis erstmal unberücksichtigt bleibt. In diesem Fall (und nur in diesem!) obliegt dem Spielleiter die Wertung des Einzelspiels. Das heißt im Gegenzug aber nicht, dass die Entscheidung über das Spielmaterial grundsätzlich in der RL/OL nicht beim anwesenden OSR sondern bei Spielleiter läge.

In der RLO heißt es weiter:
G 1.4 Protestgründe können sein: Verstöße gegen Bestimmungen der Wettspielordnung und der Regionalliga- und Oberliga-Ordnung sowie Entscheidungen des OSR/SR, soweit sie keine Tatsachenentscheidungen sind.
Nimmt man noch die ITTR B mit hinzu gilt weiter:
ITTR B 3.1 Oberschiedsrichter
3.1.2 Der Oberschiedsrichter ist verantwortlich für:[
3.1.2.10 die Entscheidung in allen Fragen der Auslegung von Regeln und Bestimmungen, einschließlich der Zulässigkeit von Spielkleidung, Spielmaterial und Spielbedingungen;
Die Tatsachenentscheidung des OSR ist "der Belag ist mehr als 4 mm dick". Die Regelentscheidung ist "aufgrund dieser Tatsache ist der Schläger nicht zugelassen". Oder eine andere Tatsachenentscheidung "der Belag glänzt zu sehr". Regelentscheidung "der Belag ist nicht zugelassen". Gegen die Tatsachenentscheidung ist - siehe oben - kein Protest möglich.

Das heißt schlussendlich: auch in der RL/OL entscheidet der OSR endgültig über die Zulässigkeit von Spielmaterial.

EDIT: @Noppenzar: Wenn Du mehrere Sätze zu einem Absatz zusammenfasst, ist der Beitrag deutlich einfacher zu lesen.
Mit Zitat antworten