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Alt 26.02.2012, 11:39
Lrephcsak Lrephcsak ist offline
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AW: Timeout erlaubt?

@TT-Trommler:
Zitat:
Zitat von tt-trommler Beitrag anzeigen
die Anmerkung zu 4.4.2.6
Moment, laut DTTB-RSR-Auslegung bezieht sich diese Anmerkung nicht auf 4.4.2.6, sondern auf 4.4.2 insgesamt. Das erscheint schlüssig, da die Anm. doch inhaltlich null Bezug zu 4.4.2.6 hat.

Zitat:
Wozu dann die Unterscheidung in 4.4.2.1 wenn dann doch alles in einen Topf geworfen wird ?
Ich nehme an, 4.4.2.1 ist die wörtliche Übersetzung des ittf-Textes, und die Anm. zu 4.4.2 ist eine Ergänzung im Hinblick auf die praktischen Gegebenheiten im DTTB-Bereich. Für mich sinnvoll, wenngleich ich dir recht gebe, daß man die Anm. besser unter 4.4.2.1 positioniert hätte.

Im Ganzen halte ich es für eindeutig, daß die Anmerkung sich auch auf 4.4.2.1 bezieht, somit in einem Mannschaftskampf auch ein "jeweiliger Betreuer" TO nehmen darf.

Fraglich nur, wie streng man diesen Begriff auslegt: Ich würde mich da (möglicherweise leicht abweichend von der RSR-Auslegung) an B 5.1.1 orientieren: "In einem Mannschaftswettbewerb dürfen sich die Spieler von beliebigen Personen beraten lassen, die am Spielraum (der Box) zugelassen sind."

MMn taugt dies auch als Definition im Sinne des "jeweiligen Betreuers" der Anm. zu 4.4.2, folglich dürfte entsprechend der Anmerkung dieser Personenkreis "den Wunsch nach einem Time-out äußern".

Auf TT-Trommlers Seite bin ich dann jedoch im Hinblick auf B 4.4.2.2, der die Hierarchie bei Uneinigkeit regelt: MMn wird der durch den Text der Anmerkung ("Wunsch äußern") nicht berührt, hier kann tatsächlich nur der MF gemeint sein.

@Hillegosser: Danke

Richard
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