@tt-trommler:
Zitat:
Zitat von tt-trommler
- unabhängig vom Verband - dürfte es so sein dass ein Stromausfall als höhere Gewalt zählt
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Naja, das dürfte drauf ankommen. Wenn in der ganzen Stadt der Strom ausfällt, dürfte das wohl höhere Gewalt sein. Wenn nur in der Halle ein Defekt vorliegt, eher nicht:
Passend zum thread gibt es nämlich im PTTV schon genau so einen Fall (Lichtdefekt in Halle, die nicht einmal dem Heimverein gehört), der in allen Instanzen (Spruch- und Rechtsausschuß PTTV) nicht als höhere Gewalt, sondern als 0:9 gegen den Heimverein gewertet wurde. Nachzulesen hier:
http://www.pttv.de/content/amtlich/p...8&beitrag=1035
http://www.pttv.de/content/amtlich/p...8&beitrag=1185
Ich würde mich den Urteilsbegründungen auch anschließen und zitiere einen Auszug aus dem Urteil der 2. Instanz:
Zitat:
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Zitat von Rechtsausschuß PTTV
Die Funktionsfähigkeit der Lichtanlage in der Halle, die letztlich einen vorher nicht zu erkennenden Defekt aufwies, liegt allein im Verantwortungsbereich des Heimvereins. Es liegt auch kein Fall von höherer Gewalt vor, da der Defekt nicht durch ein plötzliches unvorhersehbares äußeres Ereignis (wie beispielsweise einen Blitzeinschlag oder einen totalen Stromausfall) eingetreten ist. Würde man bei solchen Defekten, die allein im Verantwortungsbereich des Heimvereins entstanden sind, eine Neuansetzung befürworten, wären eventuellen Manipulationen der Heimvereine bei ungünstigem Spielverlauf Tür und Tor geöffnet. Dies soll jedoch dem Bf im vorliegenden Fall keinesfalls unterstellt werden, von einer absichtlichen Manipulation ist hier sicherlich nicht auszugehen. Der Sportausschuss des PTTV hat mittlerweile eine entsprechende Änderung der WO beschlossen, wonach nur in Fällen höherer Gewalt eine Neuansetzung möglich ist. Diese Regelung, die für das betroffene Meisterschaftsspiel zwar noch nicht angewendet werden kann, erscheint als gerechte Regelung für zukünftige Fälle. Da jedoch im vorliegenden Fall der Spielabbruch nicht aufgrund höherer Gewalt infolge eines äußeren Ereignisses erfolgte, sondern durch einen Defekt im Verantwortungsbereich des Heimvereins, war gemäß G 16.4 WO auf Punktverlust des Heimvereins zu entscheiden.
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Insofern dürfte der Staffelleiter im Ausgangsfall genau richtig gehandelt haben.
Richard