Zitat:
Zitat von Pinguin
Meines Erachtens nirgends, auch nicht in dem Urteil. In diesem wird nur darauf hingewiesen, dass ein beanstandeter Schläger lt. RzSchlK bis zum Ende des jeweiligen Wettkampfes beim OSR verbleiben muss, was in dem betreffenden Fall auch nicht eingehalten wurde.
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Eben... nicht mehr und nicht weniger.