@Torsten:
Zitat:
Zitat von Torsten von Bayern
Und bei uns in Bayern gibt es im übrigen auch ein aktuelles Sportgerichtsurteil, welches sich mit einem ähnlichen Fall befasst und dem Heimverein eine Neuansetzung zugestanden hat - allerdings in der gegnerischen Halle und nach dessen Terminvorgaben.
http://www.bttv.de/service/urteile/sg-oberbayern/
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Nun, dieses Urteil muß man aber auch im Hinblick darauf sehen, daß dieser Sachverhalt in der BTTV-WO laut Urteil völlig ungeregelt ist. Im PTTV wurde in beiden Sportgerichts-Instanzen anders entschieden, nun ist es dort auch in der WO geregelt.
Das BTTV-Urteil kommt ja nicht zu dem Ergebnis, daß es zwangsläufig so sein muß wie entschieden, sondern lediglich mangels Regelung; es spricht ja ausdrücklich davon, das die Sache auch im BTTV durchaus anders geregelt sein könnte:
Zitat:
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Zitat von BTTV-Urteil
c) Wertung als 9 : 5 – Sieg für den Gastverein
[...]
Alternative c) scheidet ebenfalls aus. Sie käme zum Tragen, wenn es im Bereich des BTTV eine Regelung gäbe, wie sie vom Einspruchsführer für den Bereich des Niedersächsischen Tischtennis-Verbandes dargelegt wurde. Allerdings gibt es im BTTV keine solche Regelung. Eine Übernahme einer derartigen einschneidenden Bestimmung aus einem völlig anderen Regelsystem heraus scheidet aus.
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Im WTTV ist es übrigens per Sportausschuß-Auslegung im WO Anhang genauso geregelt:
Zitat:
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Zitat von WTTV-WO-Anhang
26. Wertung nicht ausgetragener Einzel oder Doppel durch Ausfall des Spiellokals (G 7.2)
Frage: Wie ist zu entscheiden, wenn während eines Meisterschaftskampfes im Sechser-Paarkreuz-system die Lichtanlage seitens der Hausverwaltung ausgeschaltet wird, ausfällt oder auf Notbeleuchtung umschaltet?
Antwort: Die zum Erreichen des Siegpunktes notwendigen Spiele bzw. alle Spiele bis zu einem 8:8 sind dem Gast zuzusprechen. Diese Handhabung entspricht der üblichen Wertung bei einem voll-ständigen Ausfall des Spiellokals und damit des gesamten Meisterschaftskampfes, bei dem ja auch nicht zur Austragung kommende Spiele dem jeweiligen Gast bis zum 0:9 zuerkannt werden. „Höhere Gewalt“ im Sinne von G 6.5.2 scheidet hier aus, weil die Wettspielordnung an mehre-ren Stellen (G 4.2, G 6.4, G 7.2) die Verantwortlichkeit für das Spiellokal eindeutig dem Gast-geber zuweist und eine andere Sichtweise sich verbietet durch die Möglichkeit, dass ein Ausfall des Spiellokals auch durch andere als zufällige Ereignisse eintreten kann. Diese Auslegung gilt in gleicher Weise für Mannschaftskämpfe in anderen Spielsystemen.
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Fazit: Wenn in der Halle plötzlich das Licht ausgeht:
Im PTTV, WTTV & TTVN hat man recht schlechte Chancen, daß das Spiel neu angesetzt wird; im BTTV recht gute. Gut, daß wir Föderalismus haben...
Richard