Interessantes Urteil:
Man fälscht also zukünftig einfach die Unterschrift unter einen Wechselantrag, dann muss derjenige dann auch dort spielen wo man ihn hat hinwechseln lassen, selbst dann, wenn klar ist, dass er nicht selbst unterschrieben hat.
Seltsame Rechtsauffassung.
Wenn stimmt, was Peter Mühlbach geschreiben hat, gibt es nur eine mögliche Entscheidung: Der gefälschte Wechselantrag ist nichtig und der, der ihn gefälscht hat muss eine Strafe erhalten. Alles andere würde ich von einem "echten" Gericht prüfen lassen, denn Gefälschtes wird nicht wirksam. Schon gar nicht, wenn es bereits rückgängig gemacht wurde.
Ich überleg mir derweil, welche Wechselanträge ich stellen sollte ...