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AW: Referenzurteil des DTTB in Sachen glanti/gln
Hallo Fastest,
ich glaube, in Deiner logischen Auslegung muss ich Dir widersprechen.
Dein Argument verstehe ich so (ich verkürze es):
Veränderte Eigenschaften UND zufällige Abweichungen -> Unzulässigkeit - d.h.
Veränderte Eigenschaften OHNE zufällige Abweichungen -> keine Unzulässigkeit.
Nach meinem Verständnis ist das hier aber klar als kausaler Zusammenhang formuliert:
Veränderte Eigenschaften WEGEN zufälliger Abweichungen -> Unzulässigkeit. Der Fall
Veränderte Eigenschaften NICHT WEGEN zufälliger Abweichungen ist unter TT-Regeln B 4.2.2 geregelt, wo es um nicht-zufällige Abweichungen durch bewusste Behandlung geht, die verboten ist, womit bereits eine vollständige Disjunktion besteht.
Ich verstehe es also so, dass entscheidend veränderte Belageigenschaften grundsätzlich unzulässig sind, weil sie als genau der Grund genannt werden, aus dem zufällige Abweichungen überhaupt relevant für die Zulassung sind.
Und kein SR kann die Glätte eines Belags messen, aber mit Hilfe eines Reibetests festzustellen, dass sich die Eigenschaften eines Belags entscheidend verändert haben, sollte bei entsprechender Materialkenntnis zumutbar sein.
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