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Alt 06.09.2012, 08:23
User 17544 User 17544 ist offline
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Zitat:
Zitat von mithardemb Beitrag anzeigen
Allerdings verstößt der DTTB dann ja auch gegen die eigene Wettspielordnung. Oder steht da drin, dass man ausgesprochene Genehmigungen widerrufen kann?
In der Wettspielordnung steht unter B 1.4 folgendes:


Die Spielberechtigung ist ebenfalls sofort zu widerrufen, wenn im Zusammenhang mit der Erteilung oder dem Wechsel der Spielberechtigung falsche Angaben gemacht wurden

Ich denke mal, dass das der Passus in der WO ist, auf Grund dessen zunächst die zuvor erteilte Spielberechtigung für Fraulautern widerrufen wurde.

Nun könnte der selbe Passus auch dafür herhalten, dass die dann erteilte Spielberechtigung für Leutzsch widerrufen wurde.

Für die Erteilung einer Spielberechtigung ist laut WO B 2.1 der Mitgleidsverband zuständig. Beim Wechsel sind es die beiden beteiligten Verbände. Ich leite mal daraus ab, dass der Widerruf in dem Fall auch nur von den beteiligten Verbänden ausgesprochen werden darf. Das war hier wohl offensichtlich nicht der Fall bzw nur beim Widerruf der Spielgenehmigung für Fraulautern. Tätig im Widerruf der Spielberechtigung für Leutzsch wurde wohl der DTTB. Zuständig für alle Belange der 1. Damen BL sollte in erster Linie der Staffelleiter sein. Dieser mag durchaus berechtigt sein, bei Unstimmigkeiten wegen einer Spielberechtigung mit den beteiligten Verbänden das DTTB Sportgericht einzuschalten. Ich gehe sogar davon aus, dass ein Staffelleiter bei derartigen Dingen in hohen Klassen immer das Sportgericht hinzuzieht und ihnen die Beurteilung überlässt.

Aber vorsicht! Das ist nur eine Vermutung, die sich auf ein bisschen Stöbern in der WO stützt!!! Da mag es durchaus noch einige andere Ordnungen (wie z.B. die BLO) und Satzungen (die des DTTB z.b.) geben, die da was zu sagen. Bei dem Wust an zuständigen Regelungen bedarf es wohl Juristen um das abschließen beurteilen zu können. Genau solche sind dafür zuständig und eben nicht der "tobende Mob" hier
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