Zitat:
Zitat von Pong64
Was die vereinsintern machen ist doch deren Sache.
Mit einem Wechselantrag bestätigen sie jedenfalls die Mitgliedschaft.
Und nur das zählt offiziell.
Auch wenn der Antragsteller ungeeignet war.
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Das sind eben die Dinge, die im Streitfall Sportgerichte klären müssen.
Wenn z.B. ein Spieler eine Spielerin erklärt, dass er nie eine Mitgliedschaft in dem Verein unterschrieben hat, was er/sie ja mit seiner Unterschrift auf dem Wechselantrag auch gar nicht bestätigen muss, denn da steht nun mal:
Wir bestätigen hiermit die Mitgliedschaft des Spielers/der Spielerin in unserem Verein sowie die Richtigkeit aller vorstehenden Angaben.
dann sollte das ein möglicher Grund für die Annullierung des Wechsels sein. Ansonsten macht dieser Teil der WO B 1.4 :
Die Spielberechtigung ist ebenfalls sofort zu widerrufen, wenn im Zusammenhang mit der Erteilung oder dem Wechsel der Spielberechtigung falsche Angaben gemacht wurden keinen Sinn.
Immerhin ist kein Verein dazu verpflichtet einen Wechselantrag vor dem Ablauf der Wechselfrist einzureichen. Da sollte dann also immer genügend Zeit sein, dass man die evtl. fehlende Mitgliedschaft im Verein bis dahin noch nachholt um den Antrag auch formal richtig einreichen zu können. Wenn ein Verein meint, dass er einen solchen Wechselantrag ohne das die Mitgliedschaft des wechselwilligen Spielers vorhanden ist einreichen zu müssen, dann ist das das Problem des Vereins.
Wenn jetzt natürlich was in der WO steht, dass nicht so gemeint ist, wie es da für jedermann zu lesen steht, dann sollte die WO schleunigst dahingehend - nämlich so, wie es gemeint ist - geändert werden. Augenblicklich wird nicht die Absicht, dass ein Spieler in einem Verein Mitgleid werden will verlangt, sondern die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft selbst kann natürlich nur vom Verein bestätigt werden, wenn die Mitgliedschaft, so wie in der eigenen Vereinssatzung vorgesehen auch vollzogen wurde. Ansonsten ist es schlicht eine falsche Angabe auf dem Wechselantrag, die laut WO B 1.4 zum Widerruf führen muss.