Zitat:
Zitat von Pong64
"§ 20 Anrufung ordentlicher Gerichte
Die Anrufung des Deutschen Sportschiedsgerichts
(§ 45 DIS-SportSchO) der Deutschen Institution
für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) ist – nach
Ausschöpfung der nach der Sportgerichtsbarkeit
zustehenden Rechtsmittel – innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang der letztinstanzlichen Entscheidung
möglich. Eine Anrufung ordentlicher
Gerichte ist durch die Unterwerfung unter das
Deutsche Sportschiedsgericht ausgeschlossen."
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Wie zuvor heisst das doch wohl auch hier:
WENN man sich entscheidet, vor das Sportschiedsgericht zu ziehen, DANN kann man nicht parallel auch noch ordentliche Gerichte anrufen.