Zitat:
Zitat von Javaguru
Beim Aufschlag müssen durchaus Ermessensentscheidungen gefällt werden,
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Natürlich. Aber nur in Bezug auf Dinge, für die es eine Regelung gibt. Wenn es zum Beispiel heißen würde: "Nach dem Ruhen der Hand sollte diese nur soweit bewegt werden, wie es nötig ist, um den Ball regelgerecht hochwerfen zu können." In diesem Fall könnte der SRaT ein Ermessen ausüben, inwiefern die Bewegung ihm hinsichtlich dieser Vorgabe noch zulässig erscheint oder nicht. Ohne eine solche Vorlage aber hat der SRaT keinerlei Ermessen.
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Soll der Aufschläger den Arm samt Ball z.B. 20x hin und her und rauf und runter bewegen dürfen, und irgendwann, wenn es ihm beliebt, den Ball werfen und schlagen?
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Theoretisch ja, jedoch kollidiert dies (irgendwann) mit der Norm, daß der SRaT für ununterbrochenes Spiel zu sorgen hat. Hier kommt nun das Ermessen des SRaT zu tragen, da er Entscheiden kann, ab wann diese quantitativ nicht exakt festgelegte Vorgabe zum Tragen kommt oder noch nicht. Das obliegt dann seinem Ermessen. Wo es aber an einer Vorgabe fehlt, kann es auch keinen Ermessenspielraum geben.
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Wenn der Arm z.B. bis zur Schulterhöhe geschoben wird und dann durch eine ruckartige Bewegung 16cm nach oben befördert (geworfen?) wird - wann beginnt in diesem Fall der Aufschlag? Vor dem Hochschieben?
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Aufschlag beginnt immer, wenn der Ball zum Zwecke (Achtung: Ermessen des SRaT

), einen Aufschlag durchzuführen, ruhig in der Hand gehalten wird.
Richard