Zitat:
Zitat von Lrephcsak
Hmm, aus den Wörtern "Empfehlung" und "sollte" abzuleiten, der Ausleger würde Regelunkorrektheit zugeben, erscheint mir eigentlich etwas weit hergeholt.
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Im Kontext mit dem Einleitungssatz: "Laut den Internationalen TT-Regeln B 3.1 kann der in Regional- und Oberliga eingesetzte OSR
nur disqualifizieren (rote Karte)." nicht wirklich. Oder etwa doch
Für mich wird in der Regelauslegung im Einleitungssatz noch mal explizit drauf hingewiesen, dass laut ITTR durch den OSR nur mittels rote Karte disqualifiziert werden kann. Der Rest ist lediglich eine Empfehlung unter Zuhilfenahme einer "Krücke".
Zitat:
Zitat von Lrephcsak
Daß der OSR im Unterschied dazu aber bei Disziplinarvergehen aus eigenem Antrieb "vorprescht", kann man mit B 3.1.2.12 untermauern, wie es ja auch in der DTTB-Regelauslegung geschieht: "Der OSR ist verantwortlich für das Ergreifen von Disziplinarmaßnahmen bei Fehlverhalten [...]."
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Na ja, aber auch nur wenn man gewillt ist die in ITTR B 5.2 geschriebenen Erläuterungen dazu, die die vom OSR zu ergreifenden Disziplinarmaßnahmen präzise beschreiben, unter den Tisch Fallen zu lassen
Hier mal der entscheidende Punkt dazu:
5.2.8 Der Oberschiedsrichter ist berechtigt, einen Spieler wegen grob unfairen oder beleidigenden Verhaltens zu disqualifizieren, wobei es unerheblich ist, ob diese Angelegenheit vom Schiedsrichter vorgetragen wurde oder nicht. Eine solche Disqualifizierung kann für das einzelne Spiel, einen Wettbewerb oder die gesamte Veranstaltung ausgesprochen
werden. Wenn der Oberschiedsrichter einen Spieler disqualifiziert, zeigt er eine rote Karte.
Gelbe und gelb/rote Karten obliegen bei kleineren Vergehen nun mal eindeutig dem SRaT. Erst bei dem vierten kleineren Vergehen obliegt die Entscheidung wie nun weiter verfahren wird dem OSR. Da sind die Regeln eindeutig und unmissverständlich.
Wenn es vom DTTB anders gewollt wäre, was durch den Einleitungssatz der in der offiziellen Regelauslegung zu einem berechtigten Zweifel daran mehr als genug Anlass gibt, dann sollte das auch ganz klar und detailiert zum Ausdruck gebracht werden.
Da aber laut RL/OL-Ordnung G1.4 (Protestgründe können sein: Verstöße gegen Bestimmungen der Wettspielordnung und der Regionalliga- und Oberliga-Ordnung sowie Entscheidungen des OSR/SR, soweit sie keine Tatsachenentscheidungen sind.) die ITTR Teil B 3.3 (Gegen die Entscheidung eines Schiedsrichters oder Schiedsrichter-Assistenten in Fragen der Auslegung von Regeln oder Bestimmungen kann beim Oberschiedsrichter Protest eingelegt werden. Die Entscheidung des Oberschiedsrichters
ist endgültig.) ausgehebelt wird, besteht nun mal die Möglichkeit eines berechtigter Protest gegen die Regelauslegung eines OSR.
Vielleicht wäre es gar nicht so schlecht, wenn mal jemand tatsächlich Protest einlegt

Ein dann gefälltes Urteil würde jedenfalls Rechtssicherheit und eine eindeutige Handlungsanweisung für OSR in der RL/OL mit sich bringen.
Ähnlich wie im Falle des Protestes wegen einer Schlägerbeanstandung. Seit dem muss ja auch bei jeder Beanstandung ein Protokoll nach den Bestimmungen der Richtlinien zur Schlägerkontrolle von jedem OSR in der RL/OL geführt werden...