Zitat:
Zitat von Fastest115
Und das steht wo genau?
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Die Beweislast liegt beim Verein.
siehe hierzu WO/AB des TTVN B
1.4 Die Spielberechtigung ist durch den zuständigen Mitgliedsverband sofort zu widerrufen,
sobald er verbindlich Kenntnis davon erhält, dass der Spieler auch die Spielberechtigung für
mindestens einen anderen Verein im In- und/oder Ausland besitzt; im Ausland gilt dies
zusätzlich auch für die Teilnahme an einem unter dem Dach des jeweiligen
Nationalverbandes organisierten oder veranstalteten regelmäßigen
Mannschaftsspielbetriebs. Besteht die andere Spielberechtigung im Inland, ist auch sie
durch den für ihre Erteilung zuständigen Mitgliedsverband sofort zu widerrufen.
Seite 62 WO/AB, Abschnitt B: Spielberechtigung / Wechsel der Spielberechtigung
Die
Spielberechtigung ist ebenfalls sofort zu widerrufen, wenn im Zusammenhang mit der
Erteilung oder dem Wechsel der Spielberechtigung falsche Angaben gemacht wurden oder
das Vorliegen der gemäß B 1.2 bzw. B 5.2.5 geforderten schriftlichen Erklärungen des
Spielers (bei Minderjährigen die der gesetzlichen Vertreter)
vom Verein auf Anforderung des
zuständigen Mitgliedsverbands nicht nachgewiesen werden kann.