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Alt 23.04.2013, 23:15
spassvogel 555 spassvogel 555 ist offline
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AW: Herren Bezirksliga Gr.1 2011/12

Zitat:
Zitat von TT_NICO_TT Beitrag anzeigen
Das Schiedsgericht des TTVWH hat im schriftlichen Verfahren in der Besetzung
Strecker als Vorsitzender, Kuhn, Marte, Schellbach und Seil als Beisitzer, für Recht
erkannt:
1. Auf den Einspruch der Spvgg Oedheim wird die Entscheidung
des Schwerpunktleiters vom 31.03.2013 in deren Ziffer 1)
dahingehend abgeändert, dass das Spiel der Bezirksliga
Gruppe 1 Herren FC Oberrot - TGV Beilstein II entsprechend
seines Ausgangs mit 4:9 für TGV Beilstein II gewertet wird.
2. Die gegen den TGV Beilstein festgesetzte Geldstrafe in Höhe
von 50 € bleibt bestehen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der TTVWH. Die entrichtete
Einspruchsgebühr ist an die Spvgg Oedheim zurückzuzahlen.
Angewendete Vorschriften: 33.2 WO AB-D, 37.1 WO AB-D 2
Sachverhalt:
Mit vorliegendem Einspruch wendet sich die Spvgg Oedheim gegen die Entscheidung des Schwerpunktleiters vom 31.03.2013, durch die der Ausgang des Spiels in
der Bezirksliga Gruppe 1 Herren zwischen Oberrot und Eintracht Beilstein II vom
16.03.2013 mit 9:0 für Oberrot gewertet wurde.
Zur Begründung führt die Spvgg Oedheim aus, dass Sie durch diese Entscheidung
betroffen sei, da hierdurch die Spvgg Oedheim Gefahr laufe, aus der Bezirksliga
Gruppe 1 abzusteigen, weshalb Sie durch diese Entscheidung beschwert sei. Nachdem zwar zum festgesetzten Spielbeginn um 16:00 Uhr lediglich 3 Spieler von Beilstein anwesend gewesen seien, die restlichen 3 Spieler jedoch bis 16:10 Uhr eingetroffen seien und das Spiel um 16:15 Uhr begonnen habe, läge kein besonders
schwerer Fall vor, der dieses Spiel nicht für Beilstein als verloren hätte gewertet werden dürfen.
Hierzu führt Beilstein aus, sie hätten noch vor 16:00 Uhr dem FC Oberrot telefonisch
mitgeteilt, dass die restlichen 3 Spieler sich um wenige Minuten verspäten würden,
da 2 dieser Spieler zuvor in einem Jugendspiel eingesetzt gewesen seien und sich
dieses Spiel in die Länge gezogen habe, wobei Oberrot keinen Protest gegen die
Wertung dieses Spiels eingelegt habe und auch nicht unter Protest gespielt habe.
Der FC Oberrot ließ eine Frist zur Stellungnahme fruchtlos verstreichen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen. 3
Entscheidungsgründe:
1. Der Einspruch der Spvgg Oedheim ist zulässig.
Ungeachtet dessen, ob die angefochtene Entscheidung dem Einspruchsführer ordnungsgemäß zugestellt wurde, hat die Spvgg Oedheim die 2-wöchige Einspruchsfrist
gewahrt, da der Einspruch gegen die Entscheidung vom 31.03.2013 bei der Geschäftsstelle des TTVWH am 13.04.2013 in den Briefkasten der Geschäftsstelle eingeworfen wurde, wobei auch der insoweit falsche Eingangsstempel, der das Datum
15.04.2013 trägt, auch noch das Einhalten der Einspruchsfrist dokumentiert, da der
31.03.2013 ein Sonntag war und somit die Einspruchsfrist frühestens mit Ablauf des
15.04.2013 endete.
Insoweit konnte auch dahinstehen, ob die Rechtsbehelfsbelehrung in der angefochtenen Entscheidung allein durch einen Verweis auf die entsprechenden Vorschriften,
ohne die Einspruchsfrist, ihren Beginn und den Adressat des Einspruchs zu benennen, ausreichend war.
Die Spvgg Oedheim ist zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung auch beschwert gewesen und damit einspruchsberechtigt, da Sie durch die angefochtene Entscheidung
Gefahr lief, aus der Bezirksliga abzusteigen.
2. Der Einspruch ist begründet.
Nachdem der gemäß 37.4 WO AB-D für die Spielwertung zuständige Klassenleiter
der Bezirksliga Gruppe 1 befangen war, hat zu Recht gemäß 3.3.3 und 3.4 RO
TTVWH der Schwerpunktleiter über die Spielwertung entschieden.
Im vorliegenden Fall war die Eintracht Beilstein zur festgesetzten Anfangszeit um
16:00 Uhr nicht in Mindeststärke von 4 Spielern erschienen, weshalb das Spiel nicht
gemäß 33.1 WO AB-D beginnen konnte und die andere Mannschaft, der FC Oberrot,
gemäß 33.2 WO AB-D 30 Minuten warten musste. 4
Da Eintracht Beilstein innerhalb dieser Karenzzeit in voller Besetzung erschien und
das Spiel um 16:15 Uhr beginnen konnte, musste gemäß 33.2 WO AB-D auch gespielt werden.
Hierbei entscheidet der Spielklassenleiter, im vorliegenden Fall damit der Schwerpunktleiter, nach 33.2 in Verbindung mit 37.1 WO AB-D über die Wertung des Spiels.
Nach dem Wortlaut des 37.1 WO AB-D wird der gesamte Mannschaftskampf für die
Mannschaft für verloren gewertet, die nicht rechtzeitig zum festgesetzten Zeitpunkt
antritt.
Dies bedeutet jedoch unter Beachtung der in 33.2 WO AB-D normierten Karenzzeit
von 30 Minuten und der daraus resultierenden Folge, dass gespielt werden muss,
falls diese Karenzzeit eingehalten wird, dass 37.1 WO AB-D dahingehend auszulegen ist, dass unter dem Begriff der „nicht Rechtzeitigkeit“ nur die Nichteinhaltung
auch der Karenzzeit zu verstehen ist, da ansonsten bei jeder Verspätung, auch von
wenigen Minuten, das Spiel immer für diejenige Mannschaft als verloren gilt, die zu
spät kommt, obwohl gespielt werden muss. Hieran ändert auch die in 37.1 WO AB-D
geregelte Ausnahme, „außer in begründeten Fällen“ nichts, da diese Ausnahme in
aller Regel ins Leere läuft.
Damit bleibt festzustellen, dass unterschieden werden muss zwischen einer Verspä-
tung innerhalb der Karenzzeit und einer nicht Rechtzeitigkeit des Erscheinens nach
Ablauf der Karenzzeit, wobei nur im letzten Fall der Mannschaftskampf im Sinne des
37.1 WO AB-D als verloren zu werten ist, außer in begründeten Fällen.
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies zwar ein Verstoß gegen 33.2 WO
AB-D, da die Eintracht Beilstein verspätet erschien, weshalb gemäß 1.10 Strafbestimmungen TTVWH zu Recht eine Geldstrafe festgesetzt wurde, jedoch ist das
durchgeführte Spiel entsprechend seines Ausgangs mit 9:4 für Eintracht Beilstein zu
werten, da die Voraussetzungen des 37.1 WO AB-D, wie oben ausgeführt, nicht vorlagen.
3. Nachdem sich der Einspruch lediglich auf die Spielwertung bezieht, da die Spvgg
Oedheim durch die Geldstrafe nicht beschwert ist, verbleibt es bei der gegen die Eintracht Beilstein festgesetzten Geldstrafe in Höhe von 50 €. 5
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 9.2 und 9.3 RO TTVWH.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, einzulegen binnen
einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich in 6 - facher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des TTVWH. Mit der Einlegung der Berufung ist die
Berufungsgebühr in Höhe von 150 € an die Verbandskasse des TTVWH, Sparkasse
Hohenlohekreis, Blz: 62251550, Kto-Nr: 153902, zu entrichten. Auf die entsprechenden Vorschriften der Rechtsordnung des TTVWH, §§ 4, 5, 6 und 7 RO TTVWH wird
hingewiesen.
Meine 1. Frage: Hast Du das Urteil gefällt?

Wenn das Ganze nicht so traurig wäre wäre es ein Fall für den Komödienstadl.

Die Offiziellen meinen wohl mit dem Urteil ist alles aus der Welt geschafft.

Mitnichten!

Blamage in allen Belangen ist wohl der richtige Ausdruck.
Verarschung von Mannschaften(besonders Oberrot) in höchstem Maße.

Dass am Ende vielleicht sportlich für manche Genugtuung stattgefunden hat steht auf einem anderen Blatt.

Ich sage nur:

Geändert von spassvogel 555 (23.04.2013 um 23:31 Uhr)
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