Naja, ich würde hier zwischen einer buchstabengetreuen und einer sinngemäßen Auslegung unterscheiden.
Wie du schon gesagt hast, lautet die Regel dazu folgendermaßen:
Zitat:
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TTRB 4.2.4 Während eines Einzels oder Doppels darf ein Schläger nur dann gewechselt werden, wenn er unabsichtlich so schwer beschädigt wird, dass er nicht mehr benutzt werden kann.
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Da der Schläger in diesem Fall nicht beschädigt ist, dürfte er dementsprechend nach buchstabengetreuer Lesart nicht ausgetauscht werden.
Der Sinn dieser Regel ist aber offenbar, willkürliche Schlägerwechsel zu unterbinden. Ein anderes, zugegeben sehr kontruiertes Beispiel, das ich für vergleichbar halte, dürfte illustrieren, warum es angemessener sein sollte, den Schlägerwechsel zu gestatten: Angenommen, der Spieler nimmt seinen Schläger in der Satzpause (versehentlich oder nicht) mit zur Umrandung und legt ihn auf der Bank ab, wo er augenblicklich von einem aufmerksamen Zuschauer entwendet wird. Beide Fälle sind eigentlich identisch: Im Ergebnis ist der Schläger weg, ohne dass dem Spieler unterstellt werden kann, das mit Absicht herbeigeführt zu haben (Anm.: Auch ein Schlägerwurf gilt nicht als Zerstörungsabsicht; er wird lediglich mit einer gelben Karte geahndet). Das Beispiel soll zeigen, dass es absurd wäre, wenn der Spieler aufgrund solch einer Situation mit Spielverlust bestraft würde, da ihm nicht angelastet werden kann, es absichtlich auf einen Schlägerwechsel angelegt zu haben.
Ich würde dir empfehlen, die Frage noch einmal z.B. dem Ressort Schiedsrichter des DTTB zu stellen. So wirst du voraussichtlich eine verbindliche Auslegung erhalten.