Ergänzung: Die ITTF hat sich diese nationale Vorgabe auch insoweit zu eigen gemacht, indem sie in einer
Regeländerung zum 1.9.2011 folgendes klargestellt hat:
B.4.2.2. Das Belagmaterial muss so verwendet werden, wie es von der ITTF genehmigt wurde (...). Insbesondere dürfen keine Zusätze verwendet werden.
Die Ergänzung des letzten Satzes wurde nach meiner Erinnerung auch explizit durch den Themenkomplex "Babyöl und ähnliche Stoffe" verursacht.