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Alt 13.01.2014, 17:35
User 17544 User 17544 ist offline
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AW: Hausrecht und Kamera

Zitat:
Zitat von Javaguru Beitrag anzeigen
Demoteilnehmer ist an dieser Stelle aber ein falscher Vergleich. Der Spieler ist ja Akteur, nicht Zuschauer in der Menge. Wie sieht es denn bei einer öffentlichen Kundgebung oder Aufführung aus - darf sich da ein (Haupt-)Darsteller oder Redner gegen Fotos und deren Veröffentlichung wehren?
Egal um welche Art öffentliche Veranstaltung es geht, wird im Streitfall wegen der Erstellung und Veröffentlichung von Bildmaterial immer ein Gericht Einzelfallentscheidungen treffen!

Bei einer Demonstration dürfte aus meiner Sicht das vorrangige Ziel bestehen eine möglichst große Öffentlichkeit zu erreichen. Mit einer Abneigung gegen eine Bildberichterstattung dürfte dort kaum zu rechnen sein.

Amateursportveranstaltungen dienen hingegen nicht zwangsläufig dazu eine möglichst große Öffentlichkeit damit erreichen zu wollen. Beim TT-Sport ist es sogar (leider) so, dass das öffentliche Interesse nachweislich gerade im Amateurbereich sehr gering ist.

Die gern mal ins Feld geführte Unterscheidung von „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ und „relativen Personen der Zeitgeschichte“ besteht für Gerichte nicht mehr. Ausschlaggebend, ob eine ungenehmigte Veröffentlichung einer Personenabbildung als statthaft im Sinne des KUG § 23 gewertet wird, ist vielmehr in welchem Grad die abgebildete Person im öffentlichen Interesse steht.

Ebenso wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob und in welchem Unfang die in KUG § 23 bestehenden Ausnahmen dazu berechtigen Bildaufnahmen gegen den ausdrücklichen Willen einer Person erstellen zu dürfen. Die Wertung, in wie weit ein TT-Spiel auf Kreis/Bezirks/Verbandsebene ein großes öffentliches Interesse darstellt, wird im Einzellfall sicher auch eine Rolle bei der Bewertung spielen.

Veröffentlichung ist zudem nicht gleich Veröffentlichung. Veröffentlichungen im Internet werden von Gerichten anders gewichtet als die Veröffentlichung in lokalen Printmedien. Ebenso werden sie Pressefotografen und Hobbyfilmer, die nur, wie etwa Mighty hier, mit dem Kopf durch die Wand wollen, nicht gleich bewerten.

Aus all diesen Gründen würde ich als Hobbyfotograf niemals Personen gegen deren ausdrücklichen Willen- und genau um solche Fälle geht es hier!!! - auf einer Amateursportveranstaltung fotografieren. Veröffentlichen würde ich Bilder, die zwar offensichtlich durch Blickkontakt gestattet wurden, aber ohne ausdrückliche Veröffentlichungserlaubnis bleiben, erst recht nicht.

Grundsätzlich bin ich allerdings der Meinung, dass die ganz große Mehrheit der TT-Spieler garnichts dagegen hat fotografiert oder gefilmt zu werden. Selbst gegen eine Veröffentlichung ,z.B. auf youtube, werden sehr viele Spieler nichts haben wenn man sie fragt. Wenn jemand meint er könnte sich völlig undifferenziert auf KUG § 23 berufen und sei damit im Recht wenn er gegen den Willen einzelner Spieler filmen und veröffentlichen darf, muss er sich aus meiner Sicht dann nicht wundern, wenn er dann mal auf jemanden trifft, der das dann mit Hilfe eines Anwalts von einem ordentlichen Gericht genau klären lässt. Jammern sollte er dann allerdings nicht, wenn ihm das Gericht nicht folgen mag. Die Gesetzeslage ist leider nicht so eindeutig wie es der liebe Mighty hier nimmermüde vorgibt. Meist kommt es gar nicht dazu, denn die meisten ziehen in dem Augenblick den Schwanz ein, wenn ein Brief mit Kopf einer Anwaltskanzlei ins Haus schneit.

Mag natürlich sein, dass Mighty, der sich so sicher ist, dass das alles erlaubt ist, gern die Kosten übernimmt

Geändert von User 17544 (13.01.2014 um 18:16 Uhr)
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