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AW: Hausrecht und Kamera
Geht es um die Abwägung von Persönlichkeitsrechten (Recht am eigenn Bild) spielt es durchaus eine Rolle inwiefern ein öffentliches Interesse an den Aufnahmen besteht. Um nichts andres handelt es sich ja in den Einzelfallentscheidungen die Gerichte zu diesem Thema treffen. Sie wägen ab inwiefern ein öffentliches Interesse an den Aufnahmen handelt, weil der Abgebildete ein Profisportler, eine bekante Persönlichkeit ist oder das Bild den abgebildeten in einem Kontext zeigt der von größerem öffentlichen Interesse ist (z.B. Geiselnahme beim Banküberfall (wurde bei einem Urteil als Beispiel angefügt)). Dass Gerichte Kreismeisterschaften einen ähnlichen Stellenwert zuschreiben darf bezweifelt werden.
*e:
@Brett13: Selbiges hatte ich bereits oben auch schon mehrmals erwähnt nur je nach dem wem man was erklären will kann man wohl schlecht immer jede einzelne Ausnahme wiederholen. Fakt ist: Wenn sich jemand auf Rechte am eigenen Bild berufen kann dann wenn nur die Zuschauer des Konzerts, die breite Masse der Demonstranten und definitiv nicht Musiker oder Redner !*
Geändert von Zuni (13.01.2014 um 18:53 Uhr)
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