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Alt 01.04.2004, 20:20
Karl.S.Berg Karl.S.Berg ist offline
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Karl.S.Berg ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
AW: Protest nach Netzroller

So, hier dann das Urteil des Staffelleiters.
Ich werde natürlich Wiederspruch einlegen !!!



Urteil:
Der Protest wurde entsprechend H 1 der WO des PTTV korrekt durch den Mannschaftsführer .... auf dem Spielberichtsbogen eingetragen.

Nr. 7.1 der Tischtennisregeln A des DTTB definiert einen vorschriftsmäßigen Rückschlag folgendermaßen:
Ein auf- oder zurückgeschlagener Ball muss so geschlagen werden, dass er über die Netzgarnitur oder um sie herum in das gegnerische Spielfeld springt oder es berührt, und zwar entweder direkt oder nach Berühren der Netzgarnitur.

Nr. 10 der Tischtennisregeln A des DTTB definiert unter 10.1.2 für einen Spieler einen zählbaren Punkt, wenn seinem Gegner kein vorschriftsmäßiger Rückschlag gelingt.

Aus den beiden oben genannten Regeln ergibt sich, dass dem Spieler ??? kein vorschriftsmäßiger Rückschlag gelang und der Schiedsrichter ???, bei einer korrekten Regelauslegung, den Punkt dem Spieler ??? hätte geben müssen.

Der Protest des Spielers ??? richtet sich im vorliegenden Fall an den Oberschiedsrichter, der für die Entscheidung in allen Fragen der Auslegung von Regeln und Bestimmungen verantwortlich ist (Nr. 3.1.2.10 der Tischtennisregeln A des DTTB). Laut Nr. 3.1.1 und Nr. 3.1.4 ist für jede Veranstaltung ein Oberschiedsrichter einzusetzen, bzw. muss der Oberschiedsrichter oder ein verantwortlicher Stellvertreter, der ihn während seiner Abwesenheit vertritt, während der ganzen Veranstaltung anwesend sein. Der Oberschiedsrichter trifft seine Entscheidungen vor Ort und gegen dessen Entscheidungen in Fragen der Auslegung von Regeln oder Bestimmungen kann kein Protest bei der verantwortlichen Turnierleitung eingelegt werden (Nr.3.3.2). Im Bereich der Pfalz wird im Normalfall bei Meisterschaftsspielen kein Oberschiedsrichter eingesetzt. Die beiden Mannschaftsführer überwachen die Einhaltung der WO, „leiten“ das Meisterschaftsspiel und tragen Proteste auf den Spielberichtsbogen ein.

Die WO des PTTV beschreibt unter E 16 Wertung, in welchen Fällen die spielleitende Stelle (Staffelleiter) ein Mannschaftsspiel oder ein einzelnes Spiel nachträglich als verloren werten kann. Keiner der aufgeführten Punkte kann Anwendung finden, so dass die Entscheidung des Schiedsrichters und Mannschaftsführers ??? unter den vorliegenden Gesichtspunkten, analog einer falschen Regelauslegung eines Oberschiedsrichters, als „Tatsachenentscheidung“ zu werten ist.

Der Protest wird abgewiesen.
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