Wie der Bezirkstag konnte über die vorliegenden Anträge gar nicht abstimmen?
Ich kenne jetzt den Wortlaut der Anträge nicht, aber die Frage ob eine Abstimmung zu erfolgen hat wurde vom Verbandsgericht abschließend geklärt (
VG 3/11).
Kleiner Auszug aus dem Urteil:
Zitat:
Bei der Frage, ob von der Ausnahmeregelung des WO A 11.7a auf Bezirksebene Gebrauch gemacht werden soll, handelt es sich um eine grundlegende Festlegung für den Spielbetrieb. Zuständig für die Entscheidung nach WO A 11.7a ist daher jedenfalls der Bezirksrat. Einem Verein bleibt es jedoch unbenommen, mittels eines entsprechenden Antrags eine Beschlussfassung des ebenso zuständigen Legislativorgans (hier: Bezirkstag oder Bezirkshauptausschuss) über die Ausnahmeregelung des WO A 11.7a herbeizuführen.
Sofern ein zulässiger Antrag eines Vereins einem dieser Legislativorgane vorgelegt würde, müsste eine Abstimmung hierüber erfolgen. An das Ergebnis dieser Abstimmung wären der Bezirksvorstand und auch der Bezirksrat dann gebunden, da Entscheidungen der Legislativorgane den Entscheidungen eines Exekutivgremiums vorgehen.
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