Zitat:
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Zitat von Noppenklopper
Beim ersten Teil stimme ich Pinguin nicht zu. Der Belag muss durchgehend von gleicher Stärke sein, Int. TT-Regeln A 4.5.
Wenn also das Obergummi fehlt, muss folglich auch der Schwamm an dieser Stelle fehlen. Es sei denn, dass die Unvollständigkeit vernachlässigbar ist. Wenn jedoch der Belag über eine größere Länge 2mm zu klein ist, ist das nicht mehr vernachlässigbar.
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Hmmm... wie war das nochmal mit Abnutzungserscheinungen die auf zufällige Beschädigung zurückzuführen sind (oder so?). Insofern wäre dies denke ich zulässig (bis zu 2mm vom Rand weg). Ob da nur Schwamm oder garkein Belag ist, ist in meinen Augen nicht relevant.