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Zitat von Joachim Voigt
Ja, eure Satzung. Da steht drin, wer den Verein vertreten darf. Oft ist das der 1. und 2. Vorsitzende, manchmal der Kassenwart. Aber die Frage kann Dir nur Deine Satzung beantworten.
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Richtig. Der Verein als juristische Person braucht ein sogenanntes Organ, das für ihn handelt. Diese Organmitglieder werden vertretungsberechtigte Personen genannt. Beim eingetragenen Verein werden diese nach BGB den Verein vertretenden Personen als solche im Vereinsregister eingetragen. In der Satzung kann bestimmt werden, ob diese berechtigt sind den Verein allein zu vertreten oder mit anderen Vertretungsberechtigten zusammen. Die Vertretungsberechtigung kann darüberhinaus im Innenverhältnis eingeschränkt werden (z.B. 2. Vorsitzender darf keine Arbeitsverträge abschliessen), nicht jedoch im Aussenverhältnis.
Diese vertretungsberechtigten Personen wiederum könnten (soweit dies durch die Satzung nicht eingeschränkt ist) anderen Personen Handlungsvollmacht einräumen. Deren Handlungsvollmacht kann aber nie über die eigentliche Vertretungsberechtigung hinausgehen.