Zitat:
Zitat von svrb0815
Und da nirgends etwas anderes steht bleibt eigentlich nur übrig mit mehr als der Sollstärke zu spielen, wenn alle 4 Maister der Landesligen aufsteigen wollen. Okay - das ist woh eher ein theoretischer Fall. Ist aber schade, dass eine bisher auf dem Papier falsche Regel (das wusste ich übrigens nicht) durch eine andere falsche Regel ersetzt wird...
|
Die "Sollstärke" bestimmt unter anderem, wieviele Mannschaften ggf. aus unteren Spielklassen nachgezogen werden:
Zitat:
WO/AB G 3.7
Sofern eine Gruppe nach Durchführung von 1. Abstieg, 2. Aufstieg [...] noch nicht die Sollstärke erreicht hat, werden zur Auffüllung der Spielklasse die Mannschaften in folgender Reihenfolge herangezogen: [...]
|
Die "Sollstärke" soll dann bei regulärem Auf-/Abstiegsverlauf dann überschritten werden, was grundsätzlich auch möglich sit:
Zitat:
WO/AB G 2.3
Die Sollstärke darf nur überschritten werden, wenn ansonsten nicht alle auf eine höhere Spielklasse verzichtenden Mannschaften sowie alle Ab- und Aufsteiger und ggf. aufgrund der Auffüllregelung startberechtigten Mannschaften aufgenommen werden können.
|
Schwierig wird es in meinen Augen nur noch mit folgender Regelung:
Zitat:
WO/AB G 3.5
Sind durch Spielklassenaufteilung mehrere gleichberechtigte Aufstiegsanwärter vorhanden, gilt folgende Regelung:- bei zwei untergeordneten Spielklassen/-gruppen steigen beide Aufstiegsanwärter auf,
- bei mehr als zwei Aufstiegsanwärtern sind Entscheidungsspiele anzusetzen, ggf. ist ein Entscheidungsturnier auszutragen.
[...]
|
Wenn ich diese Regelung wörtlich interpretiere, würde ich schließen, dass bei vier Aufstiegsanwärtern ein Entscheidungsturnier anzusetzen ist, bei dem dann die drei Aufsteiger für die freien Plätze in der oberen Spielklasse bestimmt werden. In meinen Augen könnte sich in dieser Konstellation sogar die Zahl der Aufsteiger auf zwei reduzieren, falls aus einer oberen Spielklasse eine Mannschaft zurückgezogen wird, die dieser Spielklasse zuzuordnen ist, gleichzeitig der Überhang aber nicht durch eine nach oben nachrückende Mannschaft "ausgeglichen" wird, da die zum Nachrücken berechtigte Mannschaft aus einer anderen Region kommt. G 3.5 gibt bei mehr als zwei Aufstiegskandidaten keine Zahl für die für Aufsteiger in der höheren Liga zu reservierenden Plätze vor, so dass diese indirekt aus der Sollstärke folgt.