
08.06.2016, 12:47
|
|
registrierter Besucher
Foren-Urgestein - Master of discussion *
|
|
Registriert seit: 25.02.2000
Beiträge: 5.592
|
|
|
BTTV Urteil - Angemessen ?
Beim durchlesen der letzten Urteile bin ich auf folgendes gestoßen:
http://www.bttv.de/fileadmin/bttv/me...GDV_201602.pdf
Hier ein Auszug:
Zitat:
A. Tatbestand
Der Verein A, vertreten durch seinen Tischtennis-Abteilungsleiter, stellte im Mai 2015 beim zuständigen Bayerischen Tischtennis-Verband (BTTV) für den ausländischen Spieler X Antrag auf Wechsel der Spielberechtigung
zum 1. Juli 2015. Explizit bestätigte der Abteilungsleiter hierbei die Mitgliedschaft des betreffenden Spielers im antragsstellenden Verein A, welche gemäß B 1.2 der Wettspielordnung (WO) des Bayerischen
Tischtennis-Verbandes (BTTV) Voraussetzung für die Erteilung einer Spielberechtigung ist. Da es sich um den Wechsel eines ausländischen
Spielers aus dem Ausland handelte, reichte der BTTV den Antrag gemäß WO B 2.3. an das Generalsekretariat des DTTB weiter, das am 18. Juni 2016 schriftlich die Freigabegenehmigung erteilte. Aufgrund der im Rahmen der Antragstellung durch den Verein A gemachten Angaben und der Ge-
nehmigung durch den DTTB erteilte der BTTV dem Spieler daraufhin zum 1. Juli 2015 eine Spielberechtigung für den Verein A. Trotz erteilter Spielberechtigung führte der Verein A den Spieler X in der Vorrunde 2015/16 nicht auf seiner Mannschaftsmeldung
(vormals Vereinsrangliste); der Spieler bestritt entsprechend auch keine Einsätze für den Verein.
In der vom Verein A zur Rückrunde 2015/16 eingereichten und anschließend durch den zuständigen Spielgruppenleiter ohne Änderungen (an
relevanter Stelle) genehmigten Mannschaftsmeldung wurde der Spieler X jedoch in seiner in einer DTTB-Spielklassespielenden 1. Herren-Mannschaft als zur Sollstärke beitragender Stammspieler im Sinne
von E 1.1.4 der Bundesspielordnung des DTTB (BSO) geführt, bestritt jedoch keine Einsätze für den Verein.Auf anonymen Hinweis prüfte der BTTV im März die Mitgliedschaft des Spielers X im Verein A. Die Prüfung ergab, dass der Spieler dem zuständigen Bayerischen Landessportverband (BLSV) zu keinem Zeitpunkt als namentliches Vereinsmitglied des Vereins
A gemeldet war. Der BTTV widerrief daraufhin am 9. März 2016 gem. WO 1.4 die Spielberechtigung des Spielers mit sofortiger Wirkung, da im Zusammenhang mit der Erteilung oder dem Wechsel einer Spielberechtigung falsche Angaben gemacht wurden. AlsBegründung führte der BTTV an, dass gem. WO B 2.1 a ein Spieler am Spielbetrieb des BTTV nur teilnehmen darf, wer Mitglied eines Mitgliedsvereines des BTTV gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung des BTTV ist und wer als Person die Regularien gegenüber dem Landes-Sportverband erfüllt. Am 01.04.2016 eröffnete die Vorsitzende des Sportgerichts des Verbandes das Verfahren, teilte die Besetzung des Gerichtes mit und gab allen Beteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme bis 22.04.2016. Eine Stellungnahme seitens des Vereins A erfolgte nicht.
B. Entscheidungsgründe
Der Verein A hat sich wegen wissentlich unrichtiger Angaben bei dem Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung gem. § 61 Abs. 3 RVStO strafbar gemacht.
Gem. § 61 Abs. 3 RVStO werden wissentlich unrichtige Angabe bei Anträgen auf Erteilung einer Spielberechtigung mit einer Geldstrafe v
on 50,00 EUR bis 300,00 EUR bestraft.
1. Der Sachverhalt steht aufgrund der Angaben der Geschäftsstelle des BTTV fest. Der BTTV erkundigte sich beim BLSV, ob der Spieler
X vom Verein A beim BLSV gemeldet wurde und erhielt als Antwort, dass der Spieler nicht beim BLSV gemeldet ist. Der Verein A gab im Mai 2015 bei seinem Antrag auf Wechsel der Spielberechtigung allerdings an, dass der Spieler ordnungsgemäß beim Verein und somit auch beim BLSV gem. WO B 2.1 a gemeldet ist.
2. Dadurch hat der Verein A beim Antrag auf Wechsel der Spielberechtigung gegenüber dem BTTV falsche Angaben im Wettspielbetrieb gem. § 61 Abs. 3 RVStO gemacht.
3. Zu Gunsten des Vereins spricht, dass der Spieler tatsächlich nicht gespielt hat. Zu Lasten des Vereins ist aber eine beträchtliche Wettbewerbsverzerrung zu sehen.
Dem Verein entstand ein Wettspielvorteil dadurch, dass der Spieler X zu Beginn
der Rückrunde alsStammspieler der 1. Herren-Mannschaft geführt wurde
. Ohne ihn hätten alle in der Mannschaftsmeldung nach ihm
geführten Spieler um einePosition aufrücken müssen, d.h. den Ligakonkurrenten der 2. ff. Mannschaften
des Vereins A entstand durch die unrechtmäßige Spielberechtigung des SpielersX ein erheblicher Nachteil.
Nach Abwägung aller für und gegen den Verein sprechenden Gesichtspunkte
erachtet das Sportgericht eine Geldstrafe in Höhe von 200,00 EUR für tat- undschuldangemessen.
|
Findet Ihr das Urteil angemessen ? Hat es ein gewisses Abschreckungspotential ?
__________________
Deutschland hat die Beste Regierung der Welt  und der FC BAYERN ein TOP TEAM in EUROPA
|