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Alt 18.07.2016, 11:39
Jaskula Jaskula ist offline
hasst die 11
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Jaskula ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
AW: Welche Partei würdet ihr wählen, wenn am Sonntag Bundestagswahl wäre?

Zitat:
Zitat von mithardemb Beitrag anzeigen
.. unter den von dir vorgeschlagenen Bedingungen wäre es aus finanzieller Sicht wohl das beste die die Firma verkaufen. Ich habe das Geld gleich in der Tasche, kein Risiko und kann mich entscheiden ob ich in meinem aktuellen Job weiterhin Geld verdiene oder Privatier werde.

Aber es ging ja um etwas anders. Du hattest konkret geschrieben: "Ich habe doch schon geschrieben, dass die Steuerschuld eine private Schuld des Erben ist, die mit der geerbten Firma rein gar nichts zu tun hat." Schon deine Fragestellung impliziert ja den Zusammenhang.
Ein Verkauf mag sinnvoll sein, wenn man aber dann erheblich mehr Steuern abführen muss als bei einer Fortführung, die evtl. dadurch problemlos möglich wäre weil der Erbe über ausreichend Mittel verfügt, um die anfallenden Steuern ohne einen Verkauf aufzubringen, eben nicht.

Da Du immer wieder die Steuer nur aus dem Betriebsvermögen aufbringen willst, kannst Du meinen Gedanken an der Stelle wohl nicht folgen.

Daher auch die Frage nach dem geerbten Elternhaus. Nach Deiner Denkweise wäre es ja nur möglich, das Haus zu verkaufen, wenn Steuern anfallen. Dass man diese Steuern aber auch aus anderen Mitteln bezahlen und das Haus daher behalten kann, dürfte Dir dann doch wohl genauso wenig einleuchten.

Zitat:
Zitat von mithardemb Beitrag anzeigen
Du hast da etwas falsch verstanden. Das Bundesverfassungsgericht fordert beleibe keine Gleichsetzung zwischen einer geerbten Firma und anderem Vermögen und es hat sich bisher auch nicht zum Gesetzentwurf geäußert, den Koalition vorgeschlagen hat.
Was gibt es da falsch zu verstehen ?

BVG zu Erbschaftssteuer

Zitat:
Die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens in §§ 13a und 13b ErbStG ist angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
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