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Alt 30.07.2016, 09:13
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AW: Hans Wilhelm Gäb

Nachdem hier schon wieder des öfteren über die sog. Unschuldsvermutung schwadroniert wird:

Die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) als eines der wesentlichen Merkmale eines Rechtsstaats gibt es nur im Strafrecht.

Deshalb kann die Unschuldsvermutung im Zusammenhang mit Doping nur dort eine Rolle spielen, wo Dopingsünder strafrechtlich belangt werden, d.h. wo Dopingverstöße zu Geldstrafen oder Freiheitsentzug führen (das ist weltweit keineswegs einheitlich geregelt, jedes Land hat seine eigenen Strafgesetze).

Die Frage einer Olympia-Startberechtigung hat mit Strafrecht allerdings überhaupt keine Berührungspunkte. Genau genommen ist das IOC nur eine Art "Groß-Verein" und kann - wie jeder andere Verein auch - selbständig und autark regeln, wer an seinen Veranstaltungen teilnehmen darf. Welche Voraussetzungen das IOC im Zusammenhang mit Doping festsetzt (ob es z.B. von einer Unschuldsvermutung ausgeht oder ob es im Gegenteil Teilnehmer bestimmter Länder unter Generalverdacht stellt) ist allein Sache des IOC.

Mit "Rechtsstaatlichkeit" hat das alles aber rein gar nichts zu tun, vielmehr geht es um sog. "politische Erwägungen" (im Weltsport ein euphemistischer Ausdruck für "Macht & Kohle") .

Ganz im Gegenteil unterstelle ich mal, dass solche Gestalten wie der Herr Bach in einem wirklichen Rechtsstaat nur selten allerhöchste Positionen erlangen - und das ist gut so.
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