DU gehst aber auf sachliche Beiträge auch nicht ein, wenn sie nicht in deine Argumentation passen!!!
Ich hatte gefragt, was denn die Alternative ist, wenn man das Spiellokal nicht mehr zulässt und der Verein kein anderes bekommt?
Außerdem scheint es ja so zu sein, dass der Kreis eine unbefristetete(bis zum Widerruf) Ausnahmegenehmigung erteilen darf.
Selbst wenn die Halle eigentlich nicht der WO entspricht (zb zu klein) ist sie durch die Ausnahmegenehmigung gem, den Durchführungsbestimmungen zulässig...bis der Kreis/Bezirk diese widerruft..
Zitat:
Zitat von Abwehrer
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Unzulässige Spielräume (falls die Abmessungen in Burgkunstadt denn das wirklich sind - da müsste man mal nachmessen) dürfen in Ausnahmefällen zugelassen werden, wenn sich trotz Bereitschaft des Vereins nicht ohne weiteres Änderungen durchführen lassen und der Spielbetrieb gefährdet wäre ... Bei nicht veränderbaren Abmessungen kann eine Ausnahmegenehmigung bis auf Widerruf erteilt werden.
Also von daher würde ich mal behaupten, dass das alles für Burgkunstadt zutrifft.
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