Bin zwar nicht im HTTV, aber eure WO besagt:
Zitat:
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Proteste sind innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorzulegen. Sie sind nur gültig, wenn innerhalb der genannten Frist die Zahlung der Protestgebühr schriftlich nachgewiesen wird (RO 4.2 – Voraussetzungen und 4.3 – Fristen).
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(WO A16)
In der Rechtsordnung (RO) heißt es dann:
Zitat:
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Die Einzahlung der Gebühren, Geldstrafen oder Verfahrenskosten innerhalb der in 4.4.4 bzw. 4.5 vorgesehenen Fristen ist Zulässigkeitsvoraussetzung für dieses Verfahren. Den Nachweis der fristgerechten Einzahlung hat der Rechtsweg-/Rechtsmittelführer zu erbringen.
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(RO 4.3.2)
sowie
Zitat:
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Der Protest auf dem Spielberichtsbogen entbindet jedoch nicht von den Voraussetzungen zur Beschreitung des Rechtswegs gemäß 4.3 innerhalb von 7 Tagen.
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(RO 4.4.4)
und
Zitat:
6 Gebühren
6.1
– Proteste: 30,00 €
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Sprich doch im Zweifel mal mit eurem Spielleiter, der sollte euch da doch aufklären können.