Zitat:
Zitat von Brett13
Was ich mir durchaus vorstellen könnte, ist, dass dieser fünfte Punkt:
der zusätzlichen Regelungen, aus Versehen bei einer Neufassung nicht gelöscht wurde.
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Im Gegenteil: Vor der Neufassung musste man zwei Halbserien hintereinander ohne Einsatz sein. Dies ist auf eine Halbserie reduziert worden - und dabei die zusätzliche Regelung, dass der G5 doch nicht gesetzt wird, wenn es sich um jemanden handelt, der in der Halbserie zuvor noch mindestens vier Einsätze ganz bewusst hinzugekommen (um nicht viel zu viele G5s entstehen zu lassen).
Zitat:
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Denn gäbe es diesen fünften Punkt nicht, dann wäre in deinem Sinne alles nötige schon in G 5.2.5: gesagt.
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Richtig ist, dass die Formulierung an der Stelle verbessert werden könnte (wenn es sich noch lohnen wurde).
Aktuell steht da:
Satz 1: G5 wird erteilt, wenn [Bedingung A erfüllt]
Zusätzliche Regelung: G5 wird nicht erteilt, wenn [Bedingung B erfüllt]
Wenn nun die Bedingungen A und B erfüllt sind, kann man darin einen Widerspruch sehen. Dass die zusätzliche Regelung eine Einschränkung von Satz 1 darstellt, sollte besser herausgestellt werden.
Also im Sinne: G5 wird erteilt, wenn [Bedingung A erfüllt, Bedingung B aber nicht].
Dies wäre zum Beispiel klar, wenn die zusätzliche Regelung lauten würde:
"Abweichend von Satz 1 wird G5 nicht erteilt, wenn ..." oder kurz "G5 wird jedoch nicht erteilt, wenn ...".
Du aber sprichst hier vom Fall, dass weder Bedingung A ("Halbserie komplett ohne Einsatz") erfüllt ist noch Bedingung B ("mind. 4 Einsätze in der Halbserie zuvor"). Und für diesen Fall gibt es keinerlei Regelung in der WO. Also passiert dann auch einfach nichts. (Das kann man streng logisch auch anders sehen, aber wir sind uns hoffentlich einig, dass ein Vermerk nur dann gesetzt wird, wenn etwas in der WO beschreibt, dass er zu setzen ist).
Vielleicht hast du bislang den Begriff "die dem Bewertungszeitraum unmittelbar vorausgehende Halbserie" falsch interpretiert? Das würde erklären, dass du in den Formulierungen einen Widerspruch siehst und nicht erkennst, dass die "zusätzliche Regelung" keineswegs überflüssig ist.