Zitat:
|
Zitat von Wettspielordnung B 7
Soll eine gelöschte Spielberechtigung für einen anderen Verein erteilt werden, so ist ein Antrag auf Wechsel dieser Spielberechtigung gemäß den Regelungen und Terminen von WO B 4 und B 5 nötig.
Abweichend davon ist ein sofortiger Wechsel der Spielberechtigung zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung
diese Spielberechtigung mindestens ein Jahr lang erloschen ist, oder
diese Spielberechtigung noch nicht mindestens ein Jahr lang erloschen ist, der Spieler aber nicht mehr in der Mannschaftsmeldung seines bisherigen Vereins (auf der Grundlage der entsprechenden Spielberechtigung) enthalten ist und sein letzter Einsatz im Mannschaftsspielbetrieb länger als ein Jahr zurückliegt, oder
diese Spielberechtigung gegen den Willen des Spielers noch nicht erloschen ist, dieser Sachverhalt vom bisherigen Verein gegenüber seinem Mitgliedsverband bestätigt wird und der letzte Einsatz des Spielers im Mannschaftsspielbetrieb (auf der Grundlage der entsprechenden Spielberechtigung) länger als ein Jahr zurückliegt.
|
B 4 und B 5 sind halt die Fristen und Vorschriften zum Wechsel also 31.05/30.11 usw.
Hier dürfte wohl der letztgenannte Fall vorliegen, dass die Spielberechtigung "gegen den Willen des Spielers" noch nicht erloschen ist - da braucht ihr also eine Bestätigung seines bisherigen Vereins, dass er dort eigentlich aufgehört hat zu spielen aber die Spielberechtigung einfach nicht gelöscht wurde (die lässt man ja meistens einfach noch im click-tt rumdümpeln, wir haben da auch Leute in der Liste stehen die schon seit 10 Jahren nicht mehr spielen).
Die zweite Bedingung mindestens ein Jahr nicht mehr gespielt zu haben erfüllt der Spieler ja.