Zitat:
Zitat von Vektor
Lustig wird die wörtliche Betrachtung im Falle C:
"Spielberechtigung gegen den Willen des Spielers noch nicht erloschen"
Was ist nun, wenn die Spielberechtigung zwar erloschen ist, aber vor weniger als 12 Monaten geschah - obwohl es nach dem Willen des Spielers schon vor über einem Jahr hätte erfolgen sollen?
Wörtlich genommen trifft dann auch die Bedingung des 3. Punktes nicht zu.
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Nö Fall C soll hier ja auch nicht zutreffen, das ist ja Fall B - Spielberechtigung noch nicht 1 Jahr erloschen.
Wenn der Spieler "gegen seinen Willen" weiter als Karteileiche in der Mannschaftsmeldung rumdümpelt und die Spielberechtigung dann erst im Januar gelöscht wird dann darf er im Februar eben NICHT sofort wechseln.
@DSP Genau so hab ich das auch beim ersten lesen verstanden

und eigentlich geht auch aus dem Kontext hervor, dass es so gemeint ist